KFZ-Haftpflichtversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: DFG_2022_III-WGI_EU7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dfg.de
Abschnitt II: Gegenstand
KFZ-Haftpflichtversicherung
Die DFG unterhält einen Fuhrpark mit 41 PKWs (WKZ 112) unterschiedlicher Fahrzeugklassen. Eine vollständige Fahrzeugliste stellen wir im Rahmen der Dialogphase zur Verfügung (Anhang B1). Diese werden Bewilligungsempfängern im Rahmen des jeweiligen Forschungsvorhabens in unterschiedlichen Einsatzgebieten (weltweit) als Leihgabe zur Verfügung gestellt („Einsatzzweck“, siehe bislang geltende Leihbedingungen in Anhang B3). Dem Selbstversicherungsgrundsatz der öffentlichen Hand folgend, soll lediglich die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ausgeschrieben werden. Diese besteht auch lediglich bei dem bisherigen Versicherer.
Die DFG ist Großrisiko nach § 210 VVG. Insofern besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung der in § 7 I VVG genannten Informationen.
Die Schadenliste wird ebenfalls im Rahmen der Dialogphase zur Verfügung gestellt (Anhang B2). Sie enthält die mit dem bisherigen Versicherer abgestimmten Daten und bezieht sich nur auf die KFZ-Haftpflichtversicherung. Eine Kaskoversicherung soll auch nicht angeboten werden.
Für die DFG ist es wichtig, neben einem europaweiten Versicherungsschutz möglichst flexibel je nach Projekt auch Versicherungsschutz in Drittstaaten zu erhalten. Daher ist es vorteilhaft auch Versicherungsschutz von einem Versicherer in Staaten zu erhalten, die es vorschreiben, dass der Versicherungsvertrag in diesem Staat selbst geschlossen sein muss.
Hierfür ist es vorteilhaft, wenn der Versicherer in möglichst vielen dieser Staaten auch eine eigene Zulassung besitzt, so dass nur ein Ansprechpartner auch diesen Versicherungsschutz zumindest organisieren kann.
Die Ausschreibung ist in zwei Lose unterteilt.
Mit dem Los 1 wird ein Auftragnehmer gesucht, welcher eine europaweite (inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten) KFZ-Haftpflichtversicherung der gesamten Fahrzeuge des Fuhrparkes der DFG anbieten kann.
Mit dem Los 2 wird ein Auftragnehmer gesucht, welcher für einzelne Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der DFG nach Bedarf für einzelne Projekte in Drittstaaten eine Haftpflichtversicherung anbieten kann. Es handelt sich überwiegend um Projekte in Afrika und Asien.
Hierbei soll hinsichtlich Los 1 und Los 2 jeweils eine Versicherungssumme in Höhe von 100 Mio. EUR angeboten werden.
Für beide Lose soll der jeweilige Versicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015 oder gleichwertig, welche in einen Rahmenvertrag eingebettet sind geschlossen werden.
Die Versicherungsverträge sollen je Los zunächst für die Laufzeit von einem Jahr geschlossen werden. Optional sollen sich die Verträge dreimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängern.
Europaweite (inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten) KFZ-Haftpflichtversicherung
Los 1 umfasst die europaweite (inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten) KFZ-Haftpflichtversicherung sämtlicher Fahrzeuge des Fuhrparkes der DFG.
KFZ-Haftpflichtversicherung Drittstaaten
Los 2 umfasst die KFZ-Haftpflichtversicherung einzelner Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der DFG nach Bedarf für einzelne Projekte in Drittstaaten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
KFZ-Haftpflichtversicherung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist
möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.
1 GWB.
Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt
sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag
nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.