Landkreis Bodenseekreis - Vergabe von Postdienstleistungen für das Abfallwirtschaftsamt des Bodenseekreises im Offenen Verfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/1684
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bodenseekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Bodenseekreis - Vergabe von Postdienstleistungen für das Abfallwirtschaftsamt des Bodenseekreises im Offenen Verfahren
Der Landkreis Bodenseekreis schrieb die Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen für das Landratsamt (Abfallwirtschaftsamt) im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens aus.
Bodenseekreis Der überwiegende Teil (über 95%) der Post geht an Empfänger im Postleitzahlenbereich 88XXX. Darüber hinaus sind Sendungen im gesamten Bundesgebiet, Österreich, Schweiz und sonstige Staaten zuzustellen.
Der Landkreis Bodenseekreis schrieb die Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen für das Landratsamt (Abfallwirtschaftsamt) im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens aus.
Die vergabegegenständliche Leistung umfasst die Abholung, Frankierung, die bundesweite und internationale Beförderung und Zustellung von Postsendungen aller Art. Umfasst sind insbesondere Standardbriefsendungen (Abfallgebührenbescheide) sowie Großbriefe (Jahresinformation) bis zu einem Einzelgewicht von 1.000 Gramm. Die Jahresinformation bestehend aus Müllmagazin des Bodenseekreises, Abfuhrplan der jeweiligen Gemeinde sowie Sperrmüllkarten wird voraussichtlich im Dezember (KW 50/51) versendet. Die Abfallgebührenbescheide werden voraussichtlich im März verschickt, wobei der Auftragnehmer bis spätestens Anfang Februar über den genauen Versandzeitpunkt unterrichtet wird.
Die unter II.1.7) und V.2.4) getätigten Angaben sind fiktiv und werden aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes und zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des bezuschlagten Unternehmens nicht veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.deutschepost.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ65QB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.