Projekt 545 - Technische Herausforderungen sowie Sicherheitsaspekte bei der serverseitigen Einführung von FIDO2 (Thanos) Teilprojekt 1: Technische Herausforderungen Referenznummer der Bekanntmachung: P 545 TP1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 545 - Technische Herausforderungen sowie Sicherheitsaspekte bei der serverseitigen Einführung von FIDO2 (Thanos) Teilprojekt 1: Technische Herausforderungen
Ziel des Projektes ist eine umfassende Untersuchung von technischen Herausforderungen bei der serverseitigen Einführung von FIDO2 sowie eine technische Analyse von FIDO2-Servern. Dabei sollen die technischen Herausforderungen in Form einer Recherche und in Form einer Umfrage bei den Webseitenbetreibenden untersucht werden. Zudem sollen die verfügbaren FIDO2-Server im Rahmen einer Marktsichtung ermittelt und deren Eigenschaften sowie deren Funktionsumfang bestimmt werden. Ferner sind relevante FIDO2-Server technisch zu analysieren und die Ergebnisse in eine generische Gegenüberstellung der verschiedenen Integrationsmöglichkeiten von FIDO2-Servern (Library, Modul in einem IAM-Framework, eigenständiger FIDO2-Server, etc.) zu überführen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse soll eine Handlungsempfehlung erstellt werden, um Webseitenbetreibende bei der Wahl einer Integrationsmöglichkeit von FIDO2-Servern zu unterstützten und eine Kosten-Nutzen-Analyse zu ermöglichen.
Beim Auftragnehmer
Ziel des Projektes ist eine umfassende Untersuchung von technischen Herausforderungen bei der serverseitigen Einführung von FIDO2 sowie eine technische Analyse von FIDO2-Servern. Dabei sollen die technischen Herausforderungen in Form einer Recherche und in Form einer Umfrage bei den Webseitenbetreibenden untersucht werden. Zudem sollen die verfügbaren FIDO2-Server im Rahmen einer Marktsichtung ermittelt und deren Eigenschaften sowie deren Funktionsumfang bestimmt werden. Ferner sind relevante FIDO2-Server technisch zu analysieren und die Ergebnisse in eine generische Gegenüberstellung der verschiedenen Integrationsmöglichkeiten von FIDO2-Servern (Library, Modul in einem IAM-Framework, eigenständiger FIDO2-Server, etc.) zu überführen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse soll eine Handlungsempfehlung erstellt werden, um Webseitenbetreibende bei der Wahl einer Integrationsmöglichkeit von FIDO2-Servern zu unterstützten und eine Kosten-Nutzen-Analyse zu ermöglichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 545 - Technische Herausforderungen sowie Sicherheitsaspekte bei der serverseitigen Einführung von FIDO2 (Thanos) Teilprojekt 1: Technische Herausforderungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.