EU-weite Ausschreibung der Übernahme, Sortierung und Verwertung von Altkleidern/Schuhen für die Technischen Betriebe Remscheid (TBR)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Remscheid
NUTS-Code: DEA18 Remscheid, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42853
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tbr-info.de
Abschnitt II: Gegenstand
EU-weite Ausschreibung der Übernahme, Sortierung und Verwertung von Altkleidern/Schuhen für die Technischen Betriebe Remscheid (TBR)
Übernahme, Sortierung und Verwertung von Altkleidern/Schuhen.
Die Gesamtleistung wird in einem Los vergeben. Unter Ziffer II.2.4) sind die wesentlichen vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und die wichtigsten Rahmenbedingungen dargestellt.
– Die zur Sammlung notwendigen Container (inkl. der Schlösser an den Containern) werden von den TBR gestellt.
– Bedarfsweise Leerung (mind. einmal wöchentlich) der aufgestellten Sammelcontainer (derzeit ca. 165 Stück). Die aktuelle Sammelmenge beträgt ca. 530 Mg/a.
– Regelmäßige Reinigung und Wartung der Container, inkl. Prüfungen nach UVV (inkl. Mitnahme von Abfällen, welche im direkten Umfeld der Container stehen).
– Transport der gesammelten Altkleider zur Sortieranlage und Sortierung der Altkleider.
– Verwertung/Vermarktung der sortierten Altkleider und Entsorgung der Sortierreste. Die Sortierquoten und Verwertungswege sind nachzuweisen.
Bei der Sammel- und Transportleistung sind nur Fahrzeuge mit mind. der Schadstoffklasse EURO VI einzusetzen.
Bei der Verwertung der Altkleider sind folgende Standards in Anlehnung an die Regelungen des Dachverbandes FairWertung e.V. einzuhalten:
– Die Verwertung oder Vermarktung der gesammelten Textilien wird offengelegt und nachgewiesen. Externe Prüfer können die Einhaltung der Verwertungs- und Vermarktungskriterien kontrollieren.
– Bei der gesamten Geschäftstätigkeit sind die geltenden Arbeits- und Sozialgesetze sowie die abfall- und zollrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die Wiederverwendung (insbesondere Erzeugung von Second-Hand-Ware) hat Priorität. Es hat zudem eine möglichst hochwertige stoffliche Verwertung der nicht mehr tragfähigen Bekleidung auf dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen. Insofern wird auch die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Richtlinie 2008/98/EG beachtet.
Der Vertrag verlängert sich maximal einmalig um ein weiteres Jahr (bis max. zum 31.12.2025), wenn er nicht bis zum 31.12.2023 von einem der Vertragspartner gekündigt wird (Verlängerungsmöglichkeit).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
– Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters;
– (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung;
– Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden.
– Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2019 bis 2021 für jedes einzelne dieser Geschäftsjahre;
– (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
– Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,0 Mio. EUR (Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern).
– Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Sammlung, Sortierung und Verwertung/Vermarktung von Altkleidern.
– Nutzungsnachweis für die angebotene Sortieranlage.
– Nachweis (als Eigenerklärung) als Entsorgungsfachbetrieb zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Sortieranlage oder den Bieter sowie vorhandene oder zugesicherte bvse-Qualitätssiegel-Zertifizierung für das Textilrecycling oder Berechtigung zum Führen des Zeichens FairWertung“.
– Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Sammlung, Sortierung und Verwertung/Vermarktung von insgesamt mind. 1.000 Mg Altkleidern pro Jahr in jedem der Kalenderjahre 2019 – 2021. Die Referenzangabe/-n muss/müssen die jeweiligen Mengen und Beauftragungszeiträume beinhalten (es gilt die Summe der Referenzen).
– Nutzungsnachweis für die angebotene Sortieranlage. Der jeweilige Nachweis muss die Mindestangaben des in der Anlage der „Leistungsbeschreibung“ beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer der angebotenen Sortieranlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden.
– Nachweis (als Eigenerklärung) als Entsorgungsfachbetrieb zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Sortieranlage oder den Bieter sowie vorhandene oder zugesicherte bvse-Qualitätssiegel-Zertifizierung für das Textilrecycling oder Berechtigung zum Führen des Zeichens FairWertung“ (Hinweis: Gleichwertige Zertifizierungen oder Nachweise sind zulässig. Die Gleichwertigkeit ist in Anlehnung an die Anforderungen/Vorgaben der bvse-Zertifizierung bzw. der Berechtigung zum Führen des Zeichens „FairWertung“ im Angebot darzustellen).
Abschnitt IV: Verfahren
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziffer I.3) „Kommunikation“:
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über das elektronische Vergabeinformationssystem ELViS der Vergabeplattform subreport. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht. Weitergehende Informationen zur genutzten Vergabeplattform sind unter https://www.subreport.de/service/support-elvis abrufbar.
Zu Ziffer I.3) „Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt“:
Anfragen von Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind ausschließlich über das elektronische Vergabeinformationssystem „ELViS“ der Auftragsplattform subreport an die ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform erforderlich.
Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich über den entsprechenden Projektzugang auf der Vergabeplattform „ELViS“ erteilt. Mündliche sowie fernmündliche Auskünfte oder Auskünfte per Post, Fax bzw. E-Mail werden nicht erteilt.
Die Bieter, die sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform registriert haben, werden per E-Mail über das Vorliegen etwaiger Bieterinformationen informiert. Die ausschreibende Stelle empfiehlt daher allen interessierten Unternehmen, sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform (kostenlos) zu registrieren.
Zu Ziffer I.3) „Kommunikation; Angebote sind einzureichen“:
Die kompletten Angebotsunterlagen sind vom Bieter ausschließlich elektronisch (in Textform) über die Angebotsfunktion der genutzten Vergabeplattform einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.