DGUV V3 Prüfung für ortsvveränderliche Geräte Referenznummer der Bekanntmachung: SGOEP-2022-0034
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.goeppingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
DGUV V3 Prüfung für ortsvveränderliche Geräte
Prüfung nach DGUV V3 für ortsveränderliche Geräte für das Kalenderjahr 2023. Optional der 3 maligen Verlängerung um jeweils 1 Jahr.
Der Auftrag ist Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen
vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist.
Göppingen
Prüfung nach DGUV V3 für ortsveränderliche Geräte.
Pro Jahr müssen ca. 27.500 Prüflinge auf ca. 115 verschiedene Abrechnungsstellen geprüft werden. Die Zahlen unterliegen natürlichen Schwankungen aufgrund von
Zu- und Abgängen.
Die Prüfungen sind an ca.97 unterschiedlichen Örtlichkeiten der Stadt Göppingen
und ihre Außenstellen durchzuführen.
Die Laufzeit verlängert sich stillschweigend maximal dreimalig um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt.
Der Auftrag ist Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen
vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist (§ 118 GWB).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.