FE 82.0806/2022 - Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts Referenznummer der Bekanntmachung: Z2r-FE 82.0806/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 82.0806/2022 - Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
FE 82.0806/2022 - "Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts"
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Im August 2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBI. I S. 822) in Kraft. Gemäß § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 Nr. 2 PBefG legen die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des o. g. Gesetzes (also zum 01. August 2026) dem Deutschen Bundestag zwei Berichte in nichtpersonengebundener Form vor.
Im Rahmen dieser Evaluation soll auf die folgenden Aspekte Bezug genommen werden. Dies betrifft einerseits die mit der Einführung neuer Verkehrsformen (,,Linienbedarfsverkehr“ gemäß § 44 PBefG und „gebündelter Bedarfsverkehr“ gemäß § 50 PBefG) verfolgten Ziele und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit (1. Bericht).
Andererseits sollen die neuen Vorgaben zur Barrierefreiheit beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr gemäß § 64c PBefG in Hinblick auf deren Umsetzung und Wirksamkeit evaluiert werden (2. Bericht).
Ziel /Nutzen:
Im Fokus der Evaluation der Barrierefreiheit gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG stehen die Umsetzung und die Wirksamkeit der in § 64c PBefG beschriebenen Bestimmungen, um sensorisch oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen bei der Nutzung von Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr adäquat zu berücksichtigen und eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. In Bezug auf die neu eingeführten Verkehrsformen soll gemäß § 66 Abs. 2 PBefG untersucht werden, inwiefern die Novellierung zu den intendierten Zielen geführt und wie sich diese auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit ausgewirkt hat. Zudem ist von Interesse, wie sich die neuen Regelungen im Praxisvollzug bewährt haben.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
1. Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Befragungsstudien,
nachzuweisen durch 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1).
2. Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Fokusgruppen, Expertenworkshops und/oder Interviews,
nachzuweisen durch mindestens 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 2).
3. Kenntnisse und Erfahrungen bei der wissenschaftlichen Erarbeitung des Forschungsfeldes „Mobilitätsverhalten“,
nachzuweisen durch mindestens 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 3).
4. Kenntnisse des Themenfelds „Barrierefreiheit im Bereich Mobilität“,
nachzuweisen durch mindestens 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 4).
5. Kenntnisse und Erfahrungen bei der Erstellung von Berichten für den Adressatenkreis „politische Entscheidungsträger“ (z. B. von Bund, Land oder Kommune),
nachzuweisen durch mindestens 1 abgeschlossenes Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 5).
6. Kenntnisse des Personenbeförderungsgesetzes (Novellierung, Akteure, Verantwortlichkeiten etc.),
nachzuweisen durch Eigenerklärung 1 über Verfügbarkeit der Fachkräfte - ohne Formatvorlage.
7. Fachpersonal mit Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich Empirische Sozialforschung,
nachzuweisen durch Eigenerklärung 2 über Verfügbarkeit der Fachkräfte - ohne Formatvorlage.
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.