CW 2016-10/D.07 Heizung-Kälte Referenznummer der Bekanntmachung: CW 2016-10 Neubau PSM/D.07 Heizung-Kälte
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kn-calw.de
Abschnitt II: Gegenstand
CW 2016-10/D.07 Heizung-Kälte
2300m Rohrleitung Heizung Stahl und Edelstahl bis DN125, 7St. Pumpen, 30St. Heizkörper,
1St. Kältemaschine 100kW, 1St. Rückkühler trocken, 1600m Rohrleitung Kälte Stahl und Edelstahl bis DN125, 5St. Pumpen, 100St. Umluftkühler, 1800m² Heiz-Kühldecke
Neubau Zentrum für Psychosomatik (ZfP) + Verbinder ZfP(E0/E1)
Stammheimer Feld III
75365 Calw
2300m Rohrleitung Heizung Stahl und Edelstahl bis DN125,
7St. Pumpen, 30St. Heizkörper,
1St. Kältemaschine 100kW, 1St. Rückkühler trocken, 1600m
Rohrleitung Kälte Stahl und Edelstahl bis DN125, 5St. Pumpen,
100St. Umluftkühler, 1800m² Heiz-Kühldecke
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
keine Teilnahme der Bieter
-elektronische Vergabe-
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).