Bauvorhaben Umbau und Erweiterungsbau Haus F – Dachdichtungsarbeiten 1.BA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 46047
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eko.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bauvorhaben Umbau und Erweiterungsbau Haus F – Dachdichtungsarbeiten 1.BA
Die Evangelische Krankenhaus Oberhausen GmbH (EKO) ist ein Akutkrankenhaus mit 452 Betten in Trägerschaft der ATEGRIS. Gut 1.000 Mitarbeiter versorgen jährlich über 20.000 stationäre und 50.000 ambulante Patienten. Das Haus deckt mit 13 Fachkliniken, vier Instituten und fünf zertifizierten Zentren und dem SPZ nahezu das komplette Spektrum modernster Medizin und Pflege ab und gewährleistet damit die gesamte Versorgung aus einer Hand.
Zur Modernisierung ihrer Versorgungsinfrastruktur beabsichtigt die EKO auf dem Gelände Virchowstraße 20 in 46047 Oberhausen die bauliche Erweiterung und den Umbau der Kinderklinik Haus F. Gegenstand der Ausschreibung sind die Dachdichtungsarbeiten.
Das Bauvorhaben betrifft die bauliche Erweiterung und den Umbau des Gebäudes F, in welchem die Kinderklinik untergebracht ist. Bei dem Erweiterungsbau Haus F handelt es sich um die Erweiterung des B-Flügels Haus F in den Ebenen 1.OG – 3. OG als Massivbauwerk mit Außenwänden aus Stahlbeton und Mauerwerk als Überbauung des bestehenden Zwischengebäudes. Die hiesige Ausschreibung betrifft die für den Erweiterungsbau Haus F benötigten Dachdichtungsarbeiten. Insgesamt legt die EKO großen Wert auf eine qualitative, sowie kosten- und terminsichere Auftragsausführung. Der Klinikbetrieb muss durch die Dachdichtungsarbeiten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Nähere Informationen sind Vergabeunteralgen, insb. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Die Vergabestelle hat das offene Verfahren, bei dem der Teilnehmer des mit der hiesigen Bekanntmachung kommunizierten vergebenen Auftrages als einziger Auftragnehmer ein Angebot abgegeben hat, in Anwendung des § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A aufgehoben. Die Anschlussvergabe wurde als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bauvorhaben Umbau und Erweiterungsbau Haus F – Dachdichtungsarbeiten 1.BA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45881
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.