Securityausschreibung Blumenhof 4 u. Zehnthofstr. 10+12 Referenznummer der Bekanntmachung: JSA 2022.06
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Securityausschreibung Blumenhof 4 u. Zehnthofstr. 10+12
Securityausschreibung Blumenhof 4 u. Zehnthofstr. 10+12
Pforzheim
der Sicherheitsdienstleistung für die Liegenschaften des Jobcenters Pforzheim und des Jugend- und Sozialamtes
Optional 2024 und 2025
Optionale Verlängerung 2024 und 2025
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis oder Eigenerklärung über Eintrag in die Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes (aus dem Jahr 2021),
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (aus dem Jahr 2021),
- aktuelles Führungszeugnis des Einzelunternehmers bzw. des Geschäftsführers (Belegart OB) zur direkten Vorlage an die ausschreibende Vergabestelle; der Nachweis der Beantragung ist mit dem Angebot einzureichen,
- aktueller Auszug des Einzelunternehmers bzw. des Geschäftsführers aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur direkten Vorlage an die ausschreibende Vergabestelle; der Nachweis der Beantragung ist mit dem Angebot einzureichen
- Nachweis zur Zertifizierung nach ISO 9001 ff
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung, Eigenerklärung zur Tariftreue
- Angabe über den Umsatz für Sicherheitsleistungen, Bestreifung bei Gebäuden sowie Alarmaufschaltung und -verfolgung aus den letzten drei Geschäftsjahren
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Nachweis Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
- Personenschäden: min. 3.000.000 €
- Sach- und Vermögensschäden: min. 1.000.000 €
- Schlüsselverluste: min. 30.000 € aus dem Jahr 2021
- Sachkundenachweis des Einzelunternehmers bzw. des Geschäftsführers nach § 34 a Abs. 1 S. 6 Nr. 1 Gewerbeordnung
(bei Personen, die am 01.01.2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren, gilt der Nachweis der Sachkunde als erbracht; die ununterbrochene Tätigkeit ist nachzuweisen)
- Technische Ausrüstung zur Auftragsdurchführung (keine Prospekte, sondern speziell auf die Objekte und Tätigkeiten bezogen)
- Eigenerklärung zur Betriebsgröße und Anzahl der Vollzeit- und geringfügig Beschäftigten, zur Gewährleistung für Urlaubs- und Krankheitsvertretung. (Firmenprospekte werden nicht als Eigenerklärung akzeptiert)
- Referenzen
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
- Angaben zu mindestens drei Referenzen, welche die Leistungen Sicherheit in Objekten eines öffentlichen Auftraggebers oder Objekte mit hohem Publikumsverkehr umfassen. (Dies ist im Zweifel schriftlich darzulegen). Mindestens eine der Referenzen muss Leistungen mit einem Auftragswert von mindestens 150.000 € netto pro Jahr betragen.
- Angaben zu mindestens drei Referenzen, welche die Leistungen Alarmaufschaltung und -verfolgung in Objekten eines öffentlichen Auftraggebers oder Objekten mit hohem Publikumsverkehr umfassen und der Auftragswert mindestens 75.000 € netto pro Jahr beträgt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Ab 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich
verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu
veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und
uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu
stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten
elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 53 (1) VgV
ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Stadt Pforzheim stellt daher ihre Ausschreibungen über die
Vergabeplattform www.vergabe24.de des Staatsanzeigers
Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für
Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt
Pforzheim teilnehmen wollen?
• Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL
oder das Kiosk-System
• Download der Software "Bietercockpit" für die
Angebotserstellung
• Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch
• automatische Benachrichtigung bei Änderungen der
Vergabeunterlagen
• verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt
Pforzheim
• verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe
• Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den
Staatsanzeiger Baden-Württemberg
• Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf
der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o.g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation":
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die
elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des
Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen
stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden
Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein
postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform
erfolgt nicht.
- Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt":
Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses
Vergabeverfahrens sind bis zum 12.11.2022, 16:00 Uhr
ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform
Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die
ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose)
Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der
vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht
ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf,dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist
beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des
Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle
ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische
Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-
Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen
haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der
Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3
GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut
aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt
worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er
die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den
Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen.