Kreisstadt Steinfurt Abfallentsorgung vertreten durch KoPart eG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Steinfurt
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48565
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kopart.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kreisstadt Steinfurt Abfallentsorgung vertreten durch KoPart eG
Abfallentsorgung in Kreisstadt Steinfurt
Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall, Sperrgut, Elektro- und Elektronikaltgeräte, incl. Behälterbewirtschaftung
Kreisstadt Steinfurt
Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall, Sperrgut, Elektro- und Elektronikaltgeräte, incl. Behälterbewirtschaftung
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Altpapier
Kreisstadt Steinfurt
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Altpapier
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gestellung Behälter, Sammlung und Transport von Altpapier
Ort: Greven
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48268
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB