Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 029-067311
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227 ) ab 12.12.2022 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden deutsch-französischen Verkehrskonzeptes soll eine umsteigefreie Verbindung im Buslinienverkehr vom Bahnhof Rastatt bis Soufflenheim/Seltz (F) eingeführt werden.
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227 ) ab 12.12.2022 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden deutsch-französischen Verkehrskonzeptes soll eine umsteigefreie Verbindung im Buslinienverkehr vom Bahnhof Rastatt bis Soufflenheim/Seltz (F) eingeführt werden. Die Zusatzleistungen betragen ca. 165.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der Wert des Nachtrags beträgt weniger als 50 % des ursprünglichen Auftragswertes. Die Leistung wird als 3jähriges Modellprojekt bis zum 13.12.2025 durchgeführt. Die Auftragsänderung erfolgt im Rahmen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Für die Auftragsänderung sind die Voraussetzungen § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 sowohl lit. a) als auch lit. b) GWB gegeben. Die Änderung des Auftrags ist daher ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig. Die Option „fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie“ wurde gewählt, da diese der vorliegenden Fallgestaltung am nächsten kommt. Die Änderung ist aufgrund von äußeren Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der zusätzliche Bedarf ist erst nach Abschluss des Verkehrsvertrags über Verkehre im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt eingetreten. Die Notwendigkeit der Einführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs hat seither an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch kontinuierlich anwachsende Pendlerbewegungen. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den Landkreis Rastatt verbunden (ca. 400.000 €/Jahr). Betrieblich wäre ein Umstieg für den Fahrgast in Rastatt-Wintersdorf sofern nicht an die Leistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt bzw. verkehrlich an die ebenfalls durch die NVW im Linienbündel „Stadtverkehr Rastatt“ erbrachten Leistungen angeknüpft wird, nicht zu vermeiden. Auch mit Blick auf die bestehende personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung kommt somit im Ergebnis für die Erbringung der Leistung nur der derzeitige Betreiber des Linienbündels in Betracht. Die Festlegung auf die Linienbündelausdehnung nach Frankreich erfolgt auch nicht künstlich, das heißt willkürlich (Buslinie Rastatt - Frankreich ist im Mobilitätskonzept PAMINA als Perspektive formuliert). Aus denselben Gründen wäre auch hilfsweise ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen nicht, sodass auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV erfüllt sind. Erhebliche Einschränkungen für Fahrgäste, die von Rastatt nach Soufflenheim (F) gelangen wollen, wären die Folge.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE111
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kuppenheim
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 76456
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Landkreis Rastatt vertritt mit den o.g. Argumenten die Auffassung, dass die zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB direkt an die Nahverkehr Mittelbaden Walz GmbH (NVW) vergeben werden können und hilfsweise auch die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV vorliegen, in dessen Rahmen Verhandlungen ausschließlich mit der NVW zulässig sind.
2) Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) bezieht sich nur auf den Entschluss des Landkreises Rastatt, die NVW mit den zusätzlichen Leistungen zu beauftragen. Die beabsichtigte Beauftragung der NVW der Nachtragsleistungen erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB. Ein „Zuschlag“ im engeren Sinne erfolgt bei der Auftragsänderung nicht.
3) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5) Insbesondere wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetztes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]