Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_BZ_OrganisationundBeschaffung_007
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40215
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.verbraucherzentrale.nrw
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Stromlieferung inklusive Netznutzung/All-inclusive-Stromliefervertrag)
Verbraucherzentrale NRW Mintropstraße 27 40215 Düsseldorf zzgl. 51 Entnahmestellen der Verbraucherzentrale NRW e. V., die über NRW verteilt sind.
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für 52 Entnahmestellen (Adressen) mit 74 Zählern für die Geschäftsstelle und Außenstellen der Verbraucherzentrale NRW e. V.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y61YWGR99A84
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der geltende gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften wurde vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis spätestens zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar waren, müssten bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingehen. Zu den weiteren Anforderungen vergleiche §§ 160 ff. GWB