Installation von Kabelkanälen und Leerrohren
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uniper.energy
Abschnitt II: Gegenstand
Installation von Kabelkanälen und Leerrohren
Installation von Kabelkanälen und Leerrohren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fundamenterstellung
Ort: Neuenhaus
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 und § 135 GWB i.V.m § 9 LNGG vollumfänglich verwiesen.
Nach § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG (LNG Gesetz) kann abweichend von § 135 Absatz 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen des § 9 Absätze 2 und 3 LNGG bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 GWB auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 LNGG und des besonderen Interesses nach § 3 LNGG zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das besondere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 6 LNGG zu erlassen.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 9 LNGG verwiesen.
Für die Auftraggeberin ist die folgende Vergabekammer zuständig:
Vergabekammer Rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Zusätzliche Installtion von Kabelkanäle und Leerrohre
Ort: Neuenhaus
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Land: Deutschland
Zusätzliche Installation von Kabelkanäle und Leerrohre
erhöhter Koordinationsaufwand durch Anbieterwechselhohe Zusatzkosten bei verzögerter Fertigstellung