FE 07.0320/2022/EGB - Untersuchungen zum Verformungsverhalten von Walzasphaltdeckschichten mit Schaumbitumen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2kä-FE 07.0320/2022/EGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0320/2022/EGB - Untersuchungen zum Verformungsverhalten von Walzasphaltdeckschichten mit Schaumbitumen
FE 07.0320/2022/EGB - Untersuchungen zum Verformungsverhalten von Walzasphaltdeckschichten mit Schaumbitumenl
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Mit den im Mai 2020 erschienen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900), ist der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Destillations- und Air-Rectified-Bitumen von 10 mg/m3 auf 1,5 mg/m3 reduziert worden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Grenzwert mit den aktuellen Technologien im Asphaltstraßenbau nicht eingehalten werden kann, sodass eine vorläufige Aussetzung bis Ende 2024 beschlossen wurde. Bis dahin müssen technologische Lösungen zur sicheren Einhaltung des Grenzwertes gefunden werden. Eine wesentliche Komponente wird hierbei in der Absenkung der Verarbeitungstemperatur gesehen.
Nationale, insbesondere aber internationale Erkenntnisse beim Einsatz von Schaumbitumen bei der Asphaltherstellung haben gezeigt, dass eine mit anderen Methoden (Wachse, Zeolithe) vergleichbare Temperaturreduzierung möglich ist.
Allerdings lassen die asphalttechnologischen Erfahrungen darauf schließen, dass der Schaumbitumen-Warmasphalt seine vollen Gebrauchseigenschaften erst etwas später als ein konventioneller Heißasphalt erreicht. Als Ursache hierfür werden Restwasseranteile im Schaumbitumenmischgut vermutet, die nur sehr verzögert aus der verdichteten Asphaltschicht entweichen können. Für Asphaltdeckschichten ist das Verformungsverhalten sicherlich eine der wesentlichsten Gebrauchseigenschaften, sodass hier ein Risiko bei der Anwendung dieser Technologie zu sehen ist.
Mit diesem Forschungsprojekt soll der Einfluss von Restwasseranteilen im Asphaltmischgut auf das Verformungsverhalten überprüft werden. Neben der Höhe der Einflussnahme auf das Verformungsverhalten sollen auch die Dauer und ein möglicherweise verbleibendes dauerhaftes Restrisiko ergründet werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
- Erfahrung und Kenntnisse bei der Konzeption und Untersuchung von Asphaltmischgut mit Schaumbitumen.
Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten 10 Jahren (einzutragen in die Referenzliste zu Anforderung Nr. 1).
- Technische Ausstattung
Geräte zur Durchführung der zur Anwendung kommenden Prüfverfahren.
Nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Verfügbarkeit der Ausstattung (formlos).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4c).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.