2222/WS21 Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026 Referenznummer der Bekanntmachung: 2222/WS21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2222/WS21 Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ist zuständig für die Schifffahrtspolitik. Das BMDV strebt mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen eine effiziente sowie zeitnahe Ausrichtung der Seeschifffahrtspolitik an und verfolgt dabei den zielgerichteten Einsatz der schifffahrtspolitischen Instrumente. Auf dem Gebiet der Seeschifffahrtsförderung ist die Nachhaltigkeit der Förderinstrumente von ausschlaggebender Bedeutung. Zu diesem Zweck sind durch das Referat WS 21 (Politische Strategien, Konzepte und Förderprogramme für die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt und Häfen)
- Wirtschafts- und Finanzfragen der Seeschifffahrt zu beantworten,
- Konzepte und Maßnahmen (Gesamtpaket zur Entlastung der deutschen Flagge, Förderprogramme und -maßnahmen, Strukturbereinigung, Standortsicherung) zu bewerten, zu evaluieren bzw. zu entwickeln,
- EU-Beihilferegelungen/-fragen zu beachten,
- steuerrechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen zu hinterfragen und
- Forschungsprojekte zur Seeschifffahrtspolitik zu initiieren.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN; Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber (teilweise ad hoc) Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Die Leistungen werden von dem AG jeweils entsprechend der in § 7 des Vertrags beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
Der Umfang der Beratungs- und Untersuchungsleistungen erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:
- Wirtschafts- und Finanzfragen der Schifffahrt (internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Handelsflotte),
- Konzepte und Maßnahmen (Förderprogramme, Strukturbereinigung, Standortsicherung) für die Schifffahrt entwickeln sowie deren Beurteilung im internationalen Vergleich,
- Bewertung (Evaluierung) der Förderprogramme/-instrumente (einschließlich Steuern) für die See- und Küstenschifffahrt, im Zuständigkeitsbereich des Referates WS 21 sowie des „Gesamtpaketes zur Entlastung der deutschen Flagge“ einschließlich Erfolgskontrolle, Nachhaltigkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
- Förderfragen betreffend einzelner Schifffahrtsunternehmen...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2222/WS21 Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Fragen zur Vergabe sind über die E-Vergabe-Plattform bis zum 01.09.2022 um 15:00 Uhr möglich. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.
3) Teil der Wertung, ist eine Präsentation und Beantwortung von Fragen zur Leistungsbeschreibung gem. Zuschlagskriterium Nr. 3.
Zunächst erfolgt die Wertung des schriftlichen Angebotes gemäß den Zuschlagskriterien Nrn. 1.1; 1.2; 2.1; 2.2; und 4.
Anhand der ermittelten Punktzahlen, wird ausgehend von der hier erreichten höchsten Punktezahl geprüft, welche Bi...
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).