Projekt 567: Weiterentwicklung Conformance Test Suite (CTSTRBio) Referenznummer der Bekanntmachung: P567
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 567: Weiterentwicklung Conformance Test Suite (CTSTRBio)
Die Conformance Test Suite (CTS) ist ein etabliertes Software-Werkzeug, das akkreditierten Prüfstellen bereitgestellt wird und diese bei der Zertifizierung nach der BSI TR-03121 unterstützt. Die BSI TR-03121 „Biometrie in hoheitlichen Anwendungen“ deckt die Erfassungs- und Verarbeitungsprozesse von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken ab und spezifiziert dabei Anforderungen an die beteiligten Biometrie-verarbeitenden Komponenten (u.a. die verwendete Hard- und Software, inkl. der Algorithmen etc.).
Im Rahmen des hier vorliegenden Projekts soll die CTS ertüchtigt und weiterentwickelt werden. Dazu sollen einerseits die (teil-)automatisierten Testfälle aktualisiert und andererseits das CTS-Framework an sich weiterentwickelt werden. Die CTS ist in Python implementiert, verwendet eine (Lite-)SQL-Datenbank und erstellt Ausgabereports in HTML.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Leistungserbringung kommen nur Unternehmen in Frage, die die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Das Unternehmen kann eine Projektleitung stellen, die bereits mindestens ein Projekt mit Schwerpunkt Zertifizierung und Biometriebezug, welches mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar ist (Dauer, Umfang, Inhalt) oder darüber hinaus geht, erfolgreich geleitet und zudem praktische Erfahrung im Bereich Zertifizierung hat, durch maßgebliche Mitwirkung an mindestens zwei Projekten / Aufträgen in diesem Themenbereich, wobei eines der Projekte Biometriebezug hat.
2. Das Unternehmen verfügt über Entwickler, die einen Hochschulabschluss der Informatik oder einen vergleichbaren Abschluss, praktische Erfahrung im Bereich Software-Entwicklung durch maßgebliche Mitwirkung an mindestens zwei Projekten / Aufträgen in diesem Themenbereich und fundierte Python-Kenntnisse haben. Auch hier sind Kenntnisse im Bereich Zertifizierung wünschenswert.
3. Mindestens eine Person der gestellten Entwickler muss Erfahrung mit REST-Schnittstellen, mit SOAP-Schnittstellen und mit XML haben, wobei Mindestanforderungen von verschiedenen Personen des Projektteams abgedeckt werden können.
4. Das Unternehmen muss die Erfüllung der folgenden Mindestanforderungen an alle Personen des Projektteams gewährleisten können. Das gesamte Team benötigt Kenntnisse im Bereich BSI TR-03121 und BSI TR-03122. Die Kenntnisse einzelner Personen im Projektteam dürfen sich dabei auf bestimmte Aspekte (z.B. FM-Kategorien oder Volumes) beschränken, sofern die fehlenden Kenntnisse durch eine oder mehrere andere Personen im Projektteam ergänzt werden kann.
5. Das Unternehmen darf kein Hersteller von in der BSI TR-03121 spezifizierten Komponenten sein. Bei der Bearbeitung der Arbeitspakete muss der Auftragnehmer neutral Lösungsvorschläge erarbeiten und beurteilen. Bei Herstellern besteht die Gefahr, dass eigene Produkte bevorzugt und andere Hersteller benachteiligt werden. Des Weiteren darf hier kein Informationsvorsprung entstehen. Insbesondere stellen detaillierte Kenntnisse über die Resultate der APs 3a, 3f und AP 4 und deren Entstehungsprozesse einen unfairen Wettbewerbsvorteil dar und offenbaren eventuell Möglichkeiten die Zertifizierung zu hintergehen.
6.Das Unternehmen muss detaillierte Kenntnisse über die Zertifizierungsprozesse nach der BSI TR-03121 haben, um AP 5 zielführend bearbeiten zu können. Eine Modularisierung der Prozesse benötigt ausreichend Kenntnisse und darf wiederum nicht von Herstellern konzipiert werden, um auch hier Neutralität und Informationsgleichstellung zu garantieren.
Aus den oben genannten Kriterien folgt, dass nur eine akkreditierte Prüfstelle die geforderten Leistungen erbringen kann. Aktuell ist lediglich die Firma „TÜV Informationstechnik GmbH“ für die Zertifizierung nach BSI TR-03121 anerkannt. Somit kommt einzig dieses Unternehmen in Frage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 567: Weiterentwicklung Conformance Test Suite (CTSTRBio)
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.