Lieferung von CCTV Komponenten

Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uniper.energy
I.6)Haupttätigkeit(en)
Strom

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Lieferung von CCTV Komponenten

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
35125300 Sicherheitskameras
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lieferung von CCTV Komponenten zur Überwachung der Infrastruktur am LNG Terminal in Wilhelmshaven.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE945 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von CCTV Komponenten zum LNG Terminal in Wilhelmshaven.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Begründung Ex-Post-Bekanntmachung LNG Terminal WHV:

Der vergebene Auftrag dient der Realisierung des Projektes LNG Terminal Wilhelmshaven mit vorgelagertem FRSU. Das Projekt ist auf Betreiben der Bundesregierung innerhalb kürzester Zeit (Fertigstellung noch im Winter 2022/2023) zu realisieren, um die Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland, die infolge des russischen Angriffskriegs unsicher und unzuverlässig geworden ist, für die Zukunft zu sichern und zu diversifizieren. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daher bereits im Rundschreiben zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ vom 13.04.2022 mitgeteilt, dass beschleunigte Vergaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zur Sicherstellung der Energieversorgung möglich sind. Ergänzend hierzu wird nach dem LNG Beschleunigungsgesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 LNGG festgeschrieben, dass § 13 (2) Nr. 4 SektVO mit folgender Maßgabe anzuwenden ist:

a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind,

b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und

c) die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind.

Der russische Angriffskrieg und die daraus resultierenden Unsicherheiten für die Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland konnten vom Auftraggeber nicht vorausgesehen werden. Die zeitnahe Sicherstellung der Energieversorgung für die Bundesrepublik Deutschland u.a. durch die von der Bundesregierung angestrebte unverzügliche Errichtung eines LNG Terminals mit vorgelagertem FRSU bis zum Winter 2022/2023 stellt einen zwingenden, dringlichen Grund dar. Aufgrund des äußerst engen Zeitplans konnten für diesen Auftrag die Mindestfristen für ein Vergabeverfahren nicht eingehalten werden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
16/09/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Emden
NUTS-Code: DE942 Emden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26723
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
V.2.6)Für Gelegenheitskäufe gezahlter Preis

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 und § 135 GWB i.V.m § 9 LNGG vollumfänglich verwiesen.

Nach § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG (LNG Gesetz) kann abweichend von § 135 Absatz 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen des § 9 Absätze 2 und 3 LNGG bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 GWB auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 LNGG und des besonderen Interesses nach § 3 LNGG zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das besondere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 6 LNGG zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 9 LNGG verwiesen.

Für die Auftraggeberin ist die folgende Vergabekammer zuständig:

Vergabekammer Rheinland

Postanschrift:[gelöscht]

Ort: Köln

Postleitzahl: 50667

Land: Deutschland

E-Mail: [gelöscht]

Telefon: [gelöscht]

Fax: [gelöscht]

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/10/2022

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