Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Kreis Soest in dem Linienbündel Soest-West
Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soest
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59494
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-soest.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Kreis Soest in dem Linienbündel Soest-West
Kreis Soest
Gegenstand der Vereinbarung ist die auf den Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2022 trotz pandemiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in dem Linienbündel Soest-West des Kreises Soest. Die Vereinbarung stellt sicher, dass der Aufgabenträger für das vorgenannte Linienbündel beihilfekonform einen Zuschuss für die Erbringung der Linienverkehre nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Nordrhein-Westfalen („Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022“) leisten darf. Zusätzlich gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen einen Ausgleich für erhöhte Aufwendungen, die auf die gestiegenen Kosten auf den Energiemärkten zurückzuführen sind.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnahmen und des in den Monaten Juni bis August 2022 eingeführten 9-Euro-Tickets inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 228 SGB IX. Der Ausgleichsbetrag wird nach den Regelungen in den „Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022“ berechnet. Das konkrete Ausgleichsverfahren und die Berechnung sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) festgelegt. Der Ausgleich für erhöhte Aufwendungen, die auf die gestiegenen Kosten auf den Energiemärkten zurückzuführen sind, wird aufgrund von Preissteigerungen entsprechend der jeweils monatlich durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Preise für Dieselkraftstoff vorgenommen.
Der Betreiber hält die nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden sozial-, tarif- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein, soweit diese auf ihn Anwendung finden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die sich aus dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) für öffentliche Aufträge in Nordrhein-Westfalen ergebenden Verpflichtungen zu beachten.
Der Umfang und die Qualität der zu erbringenden öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienbündel Soest-West des Kreises Soest ergibt sich aus den jeweiligen erteilten Liniengenehmigungen. Die im Übrigen einzuhaltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem öDA. Der Kreis Soest behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öDA in Abhängigkeit der weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und/oder der Kostenentwicklung auf den Energiemärkten, den daraus zukünftig ggf. zusätzlich resultierenden verkehrlichen, wie auch wirtschaftlichen Anforderungen an den ÖPNV, der jeweils aktuellen Gefährdungssituation, an veränderte Verkehrsbedürfnisse sowie gesetzliche oder finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen.
Gründe für den Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öDA: Die Entscheidung zur Notvergabe der Verkehrsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3, 2 lit. c) VgV sowie nach Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgte, um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung auch ab dem 01.06.2022 gewährleisten zu können. Für die zuvor auf Basis bereits erteilter Liniengenehmigungen eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehre war es daher erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Rahmen einer Notmaßnahme abschließt, um sowohl die Corona-bedingten Einnahmeausfälle als auch die Mindereinnahmen durch Anerkennung des 9-Euro-Tickets vorübergehend ausgleichen zu können und hierdurch eine Unterbrechung der Verkehrsdienste abzuwenden. Der Aufgabenträger ist der Auffassung, dass es sich bei den erteilten Liniengenehmigungen um ausschließliche Rechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV handelt.
Die einzuhaltenden Qualitätsziele ergeben sich aus dem öDA sowie ergänzend aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest.
Durch die Auferlegung der Notmaßnahme soll lediglich die Durchführung der notwendigen Verkehrsleistungen zur Versorgung der Bevölkerung durch den Betreiber sichergestellt werden. Belohnungen oder Sanktionen sind daher nicht vorgesehen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
Postleitzahl: 59063
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Mit dieser Bekanntmachung wird die Vergabe eines öDA nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3, 2 lit. c) VgV sowie nach Art. 5 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB veröffentlicht.
B) Das vorliegende Formular für Bekanntmachungen vergebener Aufträge wird verwendet, da ein entsprechendes amtliches Formular für die direkte Vergabe von Notmaßnahmen im Bus- und Straßenbahnverkehr nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3 VgV nicht separat existiert. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die in diesem Formular angegebenen Bezeichnungen teilweise von den Bezeichnungen der gewählten Auftrags- und Verfahrensart der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abweichen. Insbesondere handelt es sich bei dieser Veröffentlichung nicht um die Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr (vgl. Ziffer I.1.3.).
C) Die unter V.2.4) enthaltene Angabe zum Auftragswert ist lediglich ein Schätzwert basierend auf den derzeitigen Wirtschaftsplanungen des Betreibers.
D) Es wird insbesondere auf die Präklusionsregelung des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB verwiesen. Der aktuelle Wortlaut dieser Norm ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
(Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
E) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Telefon: +49 251411 ü1691, Telefax: +49 251411 2165, E-Mail: [gelöscht]
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