Aktive Netzwerkkomponenten für den Neubau der LUBW (1. Bauabschnitt) Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2022-0032
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Aktive Netzwerkkomponenten für den Neubau der LUBW (1. Bauabschnitt)
Lieferung von aktiven Netzwerkkomponenten für den Neubau der LUBW und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie Supportleistungen für 1 Jahr ab Herbeiführung der Betriebsbereitschaft.
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Für den Neubau der LUBW in 76185 Karlsruhe, Großoberfeld werden aktive Netzwerkkomponenten inklusive deren Einbau und Inbetriebnahme benötigt.
Die hier ausgeschriebenen Komponenten sind bis spätestens Juni 2023 zu liefern, der Einbau und die Inbetriebnahme muss bis September 2023 erfolgt sein.
Zusätzlich sind - falls nötig - die für den Betrieb der Geräte notwendige Lizenzen des Herstellers für 4 Jahre anzubieten, sofern diese nicht bereits in den Kosten für die aktiven Netzwerkkomponenten gem. Abschnitt C 2.4 enthalten sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe net-select GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YWGDTW8PK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.