Datenschutzgerechte Entsorgung für die AOK NordWest Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-10-10-NW-DRA
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Datenschutzgerechte Entsorgung für die AOK NordWest
Die AOK NordWest beabsichtigt den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags über die Entsorgung von datenschutzrelevantem Papier in der Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 gemäß der DIN 66399, die Vernichtung von Datenträgern/eGK in der Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe E5 sowie die Vernichtung von nicht datenschutzwürdigem Papier.
Ostwestfalen
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Der Auftraggeberin sind zudem nicht verschließbare Container zur Entsorgung von z. B. Verpackungsmaterial, Katalogen, Kartonagen zur Verfügung zu stellen.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Münsterland
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Der Auftraggeberin sind zudem nicht verschließbare Container zur Entsorgung von z. B. Verpackungsmaterial, Katalogen, Kartonagen zur Verfügung zu stellen.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Ruhrgebiet
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Der Auftraggeberin sind zudem nicht verschließbare Container zur Entsorgung von z. B. Verpackungsmaterial, Katalogen, Kartonagen zur Verfügung zu stellen.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Südwestfalen
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Schleswig-Holstein Nord
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Schleswig-Holstein Süd
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von datenschutzrelevanten Papier zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Der Auftraggeberin sind zudem nicht verschließbare Container zur Entsorgung von z. B. Verpackungsmaterial, Katalogen, Kartonagen zur Verfügung zu stellen.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399, Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe P4 zu entsorgen.
Alternativ zur Abholung der Container lässt die Auftraggeberin auch ein Umleeren der Container oder Schreddern vor Ort zu, soweit solche Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die der Schutzklasse 3, Vernichtungsstufe P4 nach der DIN 66399 entsprechen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Ruhrgebiet - Vernichtung von Datenträgern
Der Auftragnehmer stellt verschließbare Sicherheitsbehälter (Container) in verschiedenen Größen zur Aufnahme von Datenträgern/eGK zur Verfügung. Container mit einem Fassungsvermögen ab 200 Liter sind mit Rollen auszustatten, da ein kurzfristiges Umstellen der Container durch Mitarbeitende auf den Etagen ermöglicht werden soll. Die Container sind nach der DIN 66399 verschlossen aufzustellen, um einen direkten Zugriff auf das Material zu verhindern.
Um Notfallöffnungen vornehmen zu können, verlangt die Auftraggeberin die Überlassung von jeweils sechs Schlüsseln.
Die gefüllten Container sind unverzüglich dem Ort der Datenvernichtung des Auftragnehmers zuzuführen und das datenschutzrelevante Material ist gemäß DIN 66399 Schutzklasse 3 Sicherheitsstufe E5 zu entsorgen.
Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate automatisch (maximal bis 31.03.2027), soweit nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Leistungszeitraumende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wurde.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 6 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen;
(2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt.
(3) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen"
Der Bewerber erklärt, dass er nicht:
a) russische(r) Staatsangehörige(r), in Russland ansässige natürliche Person oder in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt,
d) Kapazitäten von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen in Anspruch nimmt, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, soweit diese Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen ihrerseits unter Buchstabe a bis c fallen.
Es wird bestätigt und sichergestellt,
dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, soweit diese Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen ihrerseits unter Buchstabe a bis c fallen.
Weiter erklärt der Bieter, dass er den jeweiligen Auftraggeberinnen in allen Gebietslosen, in denen ihm ggf. ein Auftrag erteilt wird, unverzüglich Mitteilung machen wird,
(1) sobald und soweit einer der vorstehend unter Buchstaben a) bis d) genannten Tatbestände aufgrund einer Änderung der Umstände nach Abgabe dieser Eigenerklärung auf ihn zutrifft und/oder,
(2) sobald und soweit er zukünftig von "Russlandsanktionen", insbesondere solchen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (auch in zukünftigen Fassungen), betroffen sein sollte.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe ist die "Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt" für jedes Drittunternehmen zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
- Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
- Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter .
(c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die "Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt" für jeden Nachunternehmer, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
- Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
- Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
(1) Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung:
Der Bieter erklärt mit Einreichung seines Angebotes,
dass er spätestens acht (8) Wochen nach Zuschlag der Auftraggeberin nachweist, dass er über eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verfügt, welche Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens drei (3) Millionen Euro pro Kalenderjahr sowie Vermögensschäden inklusive Datenschutz in Höhe von dreihunderttausend (300.000) Euro pro Kalenderjahr abdeckt.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen. Diese Erklärung ist, soweit vorgesehen, datiert, unterschrieben und mit dem Unternehmensstempel versehen vom jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen.
(1) Angaben von mindestens zwei Referenzen, deren Dienstleistungsaufträge innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bekanntmachung (10.10.2019 - 09.10.2022) erbracht wurden und die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.
(2) Nachweis der Zertifizierung nach DIN 66399
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft können die zuvor genannten Erklärungen gemeinsam erbracht werden. Dabei sind die Erklärungen jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Wichtig: Dies gilt nicht für Zertifikate. Diese sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachzuweisen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe sind die zuvor genannten Erklärungen für jedes Drittunternehmen insoweit zu erbringen, wie der Gegenstand der Eignungsleihe betroffen ist. Zusätzlich sind folgende Angebotsunterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen:
- Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
- Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
Einhaltung der Bedingungen der Schutzklasse 3, Sicherheitsstufe 4 nach DIN 66399.
(2) Der Bieter erklärt mit Einreichung seines Angebotes, dass er den unter III.1.2 der Bekanntmachung aufgeführten Versicherungsschutz bis zum Ende dieses Vertrags und Abwicklung aller Einzelverträge / Einzelabrufe aufrechterhalten wird. Auf Nachfrage der Auftraggeberin ist dies durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
zu (2) Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist die zuvor genannte Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben und mit dem Angebot einzureichen. Der Nachweis der Versicherungsbescheinigung ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft der Auftraggeberin vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I.) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
(II) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwendet die Auftraggeberin die E-Vergabelösung www.dtvp.de.
Die für die Angebotserstellung zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o.g. Link dort abzurufen. Für Angaben und Erklärungen sind die Formulare der Vergabeunterlagen zu verwenden, soweit diese entsprechende Vordrucke enthalten.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsabgabe elektronisch über dieses Vergabeportal zu erfolgen hat. Weitere Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie in den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK66PW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".