IT-Dienstleistungen und IT-Werkleistungen im Bereich Oracle-Datenbanken (nur ITZBund) Referenznummer der Bekanntmachung: ZIB 15.10 - 9907/22/VV : 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]5
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Dienstleistungen und IT-Werkleistungen im Bereich Oracle-Datenbanken (nur ITZBund)
Rahmenvereinbarung über IT-Dienstleistungen und IT-Werkleistungen im Bereich Oracle-Datenbanken
Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zu einer Höchstmenge von 37.690 Personentagen abgerufen werden. Es handelt sich um ein Verfahren mit insgesamt zwei Losen. Los 1 (vorliegendes Verfahren): ZIB 15.10 - 9907/22/VV : 1 - nur ITZBund Los 2: ZIB 15.10 - 9907/22/VV : 2 - Restliche Bundesverwaltung Die zwei Lose werden aus systemtechnischen Gründen in zwei Vergabeverfahren (VV) ausgeschrieben. Der Zuschlag wird bei jedem Los jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses wird im ersten Schritt für jedes Los nach den in den Vergabeunterlagen angegebenen Kriterien ermittelt. Es besteht die Möglichkeit, auf alle Lose zu bieten, jedoch kann der Bieter nur für insgesamt ein Los den Zuschlag (Zuschlagslimitierung gem. § 30 Abs. 1 S.2 VgV) erhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
IT-Dienstleistungen und IT-Werkleistungen im Bereich Oracle-Datenbanken (nur ITZBund)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.