Planungsleistungen Ingenieurbauwerk (Lph 2-9) für die Maßnahme Nr. 42, Seitenarm, des Projekts Agile Iller
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Riedlingen
NUTS-Code: DE146 Biberach
Postleitzahl: 88499
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kempten
NUTS-Code: DE273 Kempten (Allgäu), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 87435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wwa-ke.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen Ingenieurbauwerk (Lph 2-9) für die Maßnahme Nr. 42, Seitenarm, des Projekts Agile Iller
Planungsleistungen der Objektplanung gemäß § 43 HOAI (Ingenieurbauwerke) in den Leistungsphasen 2 bis 9 des neu herzustellenden Gewässers, des Einlass- und Auslassbauwerks sowie die Fachplanung gemäß § 51 HOAI (Tragwerksplanung) des Einlass- und Auslassbauwerks mit den Leistungsphasen 2 bis 6 HOAI, sowie der örtlichen Bauüberwachung zur Realisierung des Teilprojekts Neubau Seitenarm der Iller bis zur Fertigstellung. Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen.
Der Seitenarm ist ein neu herzustellendes Gewässer auf der (in Fließrichtung) rechten Seite der Iller auf einer Länge von ca. 3 km (Flußkilometer 24,5–27,5) auf Markungen Altenstadt und Illertissen, somit vollständig im Freistaat Bayern. Er beginnt ca. 1,4 km nördlich der Brücke der K7594 und endet ca. 0,8 km südlich der Brücke der S2018 über die Iller. Der Bereich wird auf der Ostseite eingegrenzt durch den Illerkanal und das daneben vorhandene Wegesystem. Der Regelabfluss im Seitengewässer soll 2 m³/s betragen.
Dienstsitz RP Tübingen in Riedlingen.
Dienstsitz WWA Kempten in Kempten.
Bauort auf den Markungen Altenstadt und Illertissen.
Länge des Abschnitts an der Iller ca. 3 km. Flußkilometer 24,5-27,5
Der Seitenarm ist ein neu herzustellendes Gewässer auf der (in Fließrichtung) rechten Seite der Iller auf einer Länge von ca. 3 km (Flußkilometer 24,5–27,5) auf den Markungen Altenstadt und Illertissen, somit vollständig im Freistaat Bayern. Er beginnt ca. 1,4 km nördlich der Brücke der K7594 (Oberbalzheimer Straße) und endet ca. 0,8 km südlich der Brücke der S2018 über die Iller. Der Bereich wird auf der Ostseite eingegrenzt durch den Illerkanal und das daneben vorhandene Wegesystem. Der Regelabfluss im Seitengewässer soll 2 m³/s betragen.
Am Beginn ist ein Einlassbauwerk vorgesehen, welches die Wassermenge aus der Iller im Seitenarm drosselt, um stärkere Erosionserscheinungen zu verhindern. Am Ende ist ein Auslassbauwerk vorgesehen, welches die Wassermenge drosselt, die zurück in die Iller fließt, um insbesondere nach Hochwasserereignisse stärkere Erosionserscheinungen zu verhindern. Im Rahmen des Ingenieurbiologischen Gutachten Iller wurde ein Vorentwurfskonzept erstellt in welchem alle wesentlichen Bestandteile aufgezeigt sind. Dieses ist Grundlage für die weiteren Planungen.
Für die Planung des Seitenarms ist eine hydraulische Berechnung mit HYDRO_AS-2D durchzuführen (Besondere Leistung).
Die Untere Iller befindet sich nach Wasserrahmenrichtlinie in einem mäßigen bis unbefriedigenden Zustand. Das Ziel des Gemeinschaftsprojektes „Agile Iller“ des Landes Baden-Württemberg und des Freistaats Bayern ist es, die Durchgängigkeit wiederherzustellen, die Seitengewässer anzubinden und Lebensräume in den Talauen zu schaffen. Dazu sollen die Auen zurück in die Flusslandschaft integriert und ihre Entwicklung gefördert werden. Die Gewässerstrukturen sollen verbessert und die Uferbereiche neugestaltet werden. Es gilt den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential wieder zu erreichen.
Eine Teilmaßnahme ist der Seitenarm.
Zeitplan: Vergabe der Planungsleistungen Mitte 2022 (die Umweltplanung wird parallel vergeben). / Fertigstellung der Genehmigungsplanung bis Ende 2024 / Genehmigungsphase in 2025 / Ausführungsplanung und Ausschreibungsunterlagen bis Mitte 2026 / Ausschreibung Winter 2026-2027 / Baubeginn 2027 / Fertigstellung bis Ende 2028.
Der Kostenrahmen für die Gesamtkosten des Projekts wird von der ausschreibenden Stelle mit 6,3 Mio. € angenommen.
Weitere Informationen zum Gesamtprojekt Agile Iller: https://www.agile-iller.de/
Das ausgeschriebene Projekt ist ein Teil des Gesamtprojektes „Agile Iller“. Dieses wird vom Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern gemeinsam durchgeführt.
Federführend für die Durchführung dieses Vergabeverfahrens ist das Regierungspräsidium Tübingen / Dienstsitz Riedlingen.
Weitere Informationen zum Gesamtprojekt Agile Iller: https://www.agile-iller.de/
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen Ingenieurbauwerk (Lph 2-9) für die Maßnahme Nr. 42, Seitenarm, des Projekts Agile Iller
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1200
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +43 31360-0
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.wernerconsult.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die elektronische Rechnungsstellung ist verbindlich.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 11.02.2020:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 € betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2.500,00 €. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§ 171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html