Abschleppleistungen und Sicherstellungen KFZ Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesel
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46483
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://wesel.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Abschleppleistungen und Sicherstellungen KFZ
Rahmenvereinbarung über Abschleppleistungen und Sicherstellungen von Fahrzeugen für
die Kreispolizeibehörde Wesel
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 1
Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 2
Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 3
Stadt Wesel
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 4
Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 5
Stadt Hamminkeln
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 6
Stadt Dinslaken
Leistungskategorie A1/B1 u. A2/B2-B5
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 7
Stadt Voerde, Gemeinden Schermbeck und Hünxe
Leistungskategorie C
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
Gebietslos 8
linksrheinisches Kreisgebiet (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Leistungskategorie C
Kreisgebiet Wesel 46483 Wesel Erfüllungsorte sind die losweise ausgewiesenen Stadt-/Gemeindegebiete des Kreises Wesel.
1. Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu versetzen, zu bergen, zu transportieren, zu verwahren und bei Bedarf zu entsorgen.
Der vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsgegenstand ist in Gebietslose aufgeteilt.
Loseinteilung
Los 1: Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck und Alpen
Los 2: Städte Moers und Neukirchen-Vluyn
Los 3: Stadt Wesel
Los 4: Städte Kamp-Lintfort und Rheinberg
Los 5: Stadt Hamminkeln
Los 6: Stadt Dinslaken
Los 7: Stadt Voerde, Gemeinden Sonsbeck und Hünxe
Für die Leistungskategorie C
Los 8: linksrheinisches Kreisgebiet Wesel (Stadt Xanten, Gemeinden Sonsbeck u. Alpen, Städte Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort u. Rheinberg)
Los 9: rechtsrheinisches Kreisgebiet Wesel (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Angebote für die vorgenannten Gebietslose können auf ein oder mehrere Leistungskategorien bzw. Lose abgegeben werden.
Sofern sich Bieter für unterschiedliche Preise wegen unterschiedlicher Kalkulationen entscheiden, wird gebeten, für jedes Los ein gesondertes Preisblatt auszufüllen.
Werden Angebote auf mehrere Lose abgegeben, ist eine detaillierte Konzeption vorzulegen, aus der hervorgeht, wie der erhöhte Platz- und Gerätebedarf erfüllt wird (z.B. durch Anmietung von weiteren Flächen, Leasing von weiteren Fahrzeugen usw.), soweit sich dies nicht bereits aus den nach der Leistungsbeschreibung vorzulegenden Unterlagen ergibt.
2. Umfang der Leistung
Leistungskategorie A
Leistungskategorie A1: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM) (inkl. Motorräder, Roller, etc.)
Leistungskategorie A2: Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t zGM
Leistungskategorie B
Leistungskategorie B1: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor bis 3,49 t zGM
Leistungskategorie B2: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 3,50 t bis 7,49 t zGM
Leistungskategorie B3: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 7,50 t bis 15,99 t zGM
Leistungskategorie B4: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 16,00 t bis 21,99 t zGM
Leistungskategorie B5: Bergen von Fahrzeugen mit Verbrennermotor ab 22,00 t zGM
Leistungskategorie C
Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Abschleppen/ das Versetzen/ der Transportvorgang für die vorgenannten Leistungskategorien umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
1. die Anfahrt zum Ort des Ereignisses,
2. das Aufladen des Fahrzeuges auf das Einsatzfahrzeug,
3. den Transport von Fahrzeugen von der Straße, auf Straßenhöhe liegendem Seitenstreifen oder ähnlichem Gelände zum Verwahrort,
4. bei Unfall, die Säuberung der Unfallstelle nach Weisung der eingesetzten Polizeibeamtin/des eingesetzten Polizeibeamten inkl. Abstreuen mit Ölbindemitteln und
5. das Abladen des abgeschleppten Fahrzeugs am Verwahrort oder dem Ort des Versetzens.
Zur Bergung gehört:
1. die Anfahrt des Bergungsfahrzeuges zum Ort des Ereignisses,
2. dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug mit besonderem technischen Aufwand wieder auf die Fahrbahn gebracht wird. Der Bergungsvorgang ist beendet, sobald das Fahrzeug wieder auf der Straße steht. Der weitere Transport ist dann dem Vorgang "Abschleppen" zuzuordnen. Es liegt keine Bergung vor, wenn das Unfallfahrzeug und das Schleppfahrzeug auf gleichem Niveau stehen und keine besonderen technischen Einrichtungen, wie z. B. bei der LKW-Bergung, erforderlich sind. Radroller, Verschiebeplateau, Umlenkrollen und Ladekran zählen nicht zu den besonderen technischen Einrichtungen, sondern entsprechen dem aktuellen Stand der Technik,
3. das Aufrichten, Ziehen oder Heben von Fahrzeugen, das den Einsatz von Seilwinden oder Hebewerkzeugen erforderlich macht,
4. das Herstellen der Abschlepp- und/oder Transportfähigkeit des geborgenen Fahrzeuges,
5. das Aufrichten und Heben von verunfallten Fahrzeugen bei gleichem Höhenniveau, um sie wieder rollfähig zu machen oder auf einen Tieflader zu verbringen (z. B. umgekippte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge),
6. das Bergen und Transportieren von Ladung und Ladungsteilen, wenn die Sicherstellung nach dem Polizeigesetz oder die Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung angeordnet ist.
Bergungen sind ausnahmslos fotografisch zu dokumentieren. Die entsprechend aussagekräftigen Fotos über den Umfang der erforderlichen Arbeiten zur Durchführung der Bergung (Papier oder digitale Form) sind der Behörde im Zuge der Abrechnung einer Bergungsmaßnahme einzureichen.
In der Verwahrung sind eingeschlossen:
1. das Unterstellen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge auf dem gesicherten Verwahrgelände,
2. die erforderlichen Pflegearbeiten (Erhaltungs- und Wartungsarbeiten), um Wertminderungen des Fahrzeuges/der Fahrzeuge vorzubeugen,
3. die Herausgabe des Fahrzeuges/der Fahrzeuge an den Berechtigten mindestens in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr (werktags).
4. das Bereitstellen eines Stromanschlusses von 230 Volt,
5. die Verwahrung in einer Halle mit ausreichender Beleuchtung, die Lichtbilder ohne Blitz ermöglicht,
6. ein ausreichender Stellplatz (innen oder außen) der planparallele Lichtbilder ermöglicht (ggf. unter Umsetzung des Fahrzeugs, um ausreichend Seitenabstand zu schaffen.
Sonstige Leistungen:
s. Ausschreibungsunterlagen
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis einmalig um ein Jahr zu verlängern. Von diesem Recht hat er spätestens sechs Monate vor Vertragsende Gebrauch zu machen, anderenfalls kann der Auftragnehmer die Verlängerung verweigern. Die Ausübung des Optionsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
rechtsrheinisches Kreisgebiet (Städte Wesel, Hamminkeln, Dinslaken, Voerde, Gemeinden Schermbeck u. Hünxe)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Der Bieter hat das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gem. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch die Eigenerklärung Ausschlussgründe zu erklären. Bei Bietergemeinschaften ist die vorgenannte Erklärung von allen Mitgliedern abzugeben.
2. Auf Verlangen der Vergabestelle ist ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 6 Wochen - gemäß § 30 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für den Firmeninhaber/Geschäftsführer (oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bieters) sowie für alle mit der Auftragsausführung vorgesehenen Personen vorzulegen. Eintragungen für den Firmeninhaber/Geschäftsführer führen zum Angebotsausschluss, bei Bietergemeinschaften reicht die Eintragung eines Firmeninhaber/Geschäftsführer aus. Beschäftigte mit einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis dürfen für die Auftragsausführung nicht eingesetzt werden.
Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung) abzugeben. Die von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung ist dem Angebot zwingend beizufügen.
Weitere Voraussetzungen s. Ausschreibungsunterlagen
Die Bieter müssen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Positionierung am Markt über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.
Es ist ein Nachweis zu erbringen:
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens oder/sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
- eine Unternehmensdarstellung mit Angaben zur aktuellen Geschäftstätigkeit
- über eine Berufs- oder Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mind. 1.000.000 EURO oder, dass im Auftragsfall eine Versicherung mit der geforderten Haftungssumme abgeschlossen wird, durch eine aktuelle Deckungsbescheinigung des Berufs- oder Haftpflichtversicherungsträgers
Der Auftragnehmer hat ein Gewerbe als Bergungs- und/ oder Abschleppunternehmen angemeldet. Der Auftragnehmer haftet für die von ihm oder seinem Personal verursachten Schäden. Er stellt den Auftraggeber im Rahmen gesetzlicher Vorschriften von Ersatzansprüchen Dritter frei, die - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gegen den Auftraggeber erhoben werden. Hierzu zählen z.B. auch Gerichtskosten und Anwaltshonorare.
Der Auftragnehmer verfügt über eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung, die alle während der Verwahrung entstandenen Schäden nach Maßgabe der §§ 425, 428, 429 ff. HGB abgedeckt, einschließlich derjenigen, die durch unbefugte Benutzung oder Verlust des Fahrzeuges oder der mitgeführten Gegenstände entstanden sind. Als ausreichend gilt eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung, die Risiken aus Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepparbeiten sowie Arbeiten auf fremden Grundstücke und eine Hakenlastversicherung mit einer Deckungssumme für Güter- und Folgeschäden in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro umfasst.
Eine Umweltschadensversicherung für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz muss eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Euro ausweisen.
Die Bestätigung über die geforderten Versicherungen muss von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ausgestellt sein.
Der Auftragnehmer muss über einen leistungsfähigen Fuhrpark verfügen. Alle geforderten Fahrzeuge müssen an der vertraglich einbezogenen Betriebsstätte verfügbar sein. Für Niederlassungen oder selbständige Betriebsstätten ist die vertraglich vereinbarte Mindestzahl und Ausstattung der Einsatzfahrzeuge auch an diesen Niederlassungen oder Betriebsstätten vorzuhalten.
Folgende Fahrzeuge sind gemäß Verkehrsblatt 1997 S. 472 (VKBL1997 S. 472) mindestens vorzuhalten:
1. Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen bis 3,49 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
a) ein Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit einer Nutzlast von mindestens 2,5 t zur Fahrzeugbeförderung. Das Fahrzeug muss mit einem drehbaren Ladekran ausgerüstet sein, der bei einer Ausladung von 8 m eine Mindesthakenlast von 1 t aufweist
und zusätzlich entweder
b) ein Bergungsfahrzeug (LKW zur Fahrzeugbeförderung) mit mindestens 2 t Nutzlast
oder
ein Abschleppwagen (Kranwagen/Unterfahrlift) mit einer verfahrbaren Mindesthakenlast/Hublast von 1,5 t.
Eines der unter a) oder b) aufgeführten Fahrzeuge muss eine Nutzlast von mindestens 3,5 t aufweisen.
Die Einsatzfahrzeuge müssen eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind) haben.
2. Im Leistungsbereich für das Sicherstellen von Fahrzeugen ab 3,50 t zulässige Gesamtmasse (zGM)
a) der Fuhrpark muss mindestens ein Fahrzeug vorhalten (selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen DA1), das in der Lage ist, rollfähige Schwerfahrzeuge bis 40 t zGM abzuschleppen. Der Abschleppwagen muss eine verfahrbare Mindesthakenlast von 6 t als auch eine bauartbedingte Geschwindigkeit von in der Regel 80 km/h aufweisen, um die Abschleppleistung derart durchführen zu können, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Ferner muss der Abschleppwagen mit einer Seilwinde ausgerüstet sein, deren Zugkraft 10 t am einfachen Strang beträgt. Sofern aus technischen Gründen auf Bundesautobahnen lediglich eine Geschwindigkeit von 61-79 km/h geleistet werden kann, so ist ein Verlassen der Bundesautobahn an der nächstmöglichen Anschlussstelle erforderlich.
und
b) das Einsatzfahrzeug muss eine Zulassung im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 (StVZO) haben.
Die Fahrzeuge, das notwendige Werkzeug bzw. Pannenhilfswerkzeug, die notwendigen Geräte sowie die in der Berufsgenossenschaftsvorschrift (BGV) vorgeschriebene Ausrüstung (Warnweste, Feuerlöscher, Handlampen usw.) des Auftragnehmers müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Alle Fahrzeuge müssen auf den Auftragnehmer zugelassen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versichert und für ihn jederzeit frei verfügbar und nutzbar sein.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erfüllung der Leistungen nur qualifiziertes, fachkundiges und zuverlässiges Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich sein Personal höflich und korrekt gegenüber Betroffenen und Bediensteten der Polizeibehörden verhält. Er hat die Betroffenen sachgerecht zu informieren, Zusagen einzuhalten und Ratschläge fachkundig zu erteilen. Gleiches gilt für Personen, die in seinem Auftrag tätig werden.
- Der Auftragnehmer (bei Gesellschaften deren verantwortlicher Geschäftsführer, Vertreter, Prokurist, etc.) hat auf Anforderung des Auftraggebers ein behördliches Führungszeugnis für sich selbst und für das mit der Abwicklung polizeilicher Aufträge
betraute Personal vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Dies gilt auch für die Bürokräfte, die mit der Abrechnung der Geschäftsvorgänge befasst sind. Bei Wechsel des Fachpersonals gilt dies entsprechend.
- Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass sämtliche Arbeiten, z.B. Abschleppen bzw. Verwahren von Kfz mit Hochvoltsystemen fachgerecht ausgeführt werden und das Personal über die entsprechend notwendigen Qualifikationen verfügt. Als Orientierung gelten z.B. DGUV-Information 214-010 und DGUV-Information 214-81.
- Für die Leistungskategorie C ist ein Nachweis über die Aus- und Weiterbildung der ausführenden Mitarbeiter zu erbringen (Elektrotechnisch unterwiesene Person, DGUV 209-093 Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen).
Einzureichende Unterlagen:
- Personalliste mit den Angaben zum jeweiligen Ausbildungsberuf, der Qualifikation und der Position im Betrieb (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Nachweis des Fuhrparks (Ziffer 4.2 der Leistungsbeschreibung) durch die Fahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil I sowie einer Fotodokumentation des jeweiligen Fahrzeuges (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Ggf. Vorlage von Verträgen über den möglichen sofortigen Zugriff auf weitere erforderliche (Spezial-)Fahrzeuge, z.B. Kran für Fahrzeug-Bergungen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Lageplan (1:1250 oder 1:500) des Sicherstellungsgeländes mit der Einzeichnung der notwendigen Sicherstellungsflächen sowie der Einfriedung der Sicherstellungsflächen. (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Der Plan muss die Maßangaben für Länge und Breite der jeweiligen Stellfläche, bei einer Halle auch die Höhe enthalten.
- Grundriss (1:100) der Sicherstellungshalle mit der Einzeichnung der notwendigen Sicherstellungsflächen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- Nachweis, dass das Sicherstellungsgelände den immissionsrechtlichen Vorschriften entspricht und Ölabscheiderflächen dort vorhanden sind (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
Der Auftragnehmer hat ein Gewerbe als Bergungs- und/oder Abschleppunternehmen angemeldet.
Der Auftragnehmer hat ein Gewerbe als Bergungs- und/oder Abschleppunternehmen angemeldet.
Einzureichende Unterlagen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
- Polizeiliches Führungszeugnis (auf Anforderung der Vergabestelle mittels Dritterklärung vorzulegen)
- Nachweis der Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
- Arbeitserlaubnis (auf Anforderung der Vergabestelle mittels Dritterklärung vorzulegen)
- Nachweis einer Hakenlastversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 1 Mio. Euro für Güter- und Güterfolgeschäden sowie Vermögensschäden (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, die auch Schäden auf fremden Grundstücken abdeckt und eine Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 3 Mio. Euro umfasst (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen)
Es muss eine 24-stündige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein. Der Auftragnehmer hat während des gesamten Vertragszeitraums zu gewährleisten, dass er je nach Leistungskategorie innerhalb von 30, 45 oder 90 Minuten ab Benachrichtigung am Einsatzort eintrifft.
Eintragungen bei der Informationsstelle für Vergabeausschlüsse des Landes NRW und im Gewerbezentralregister können zum Ausschluss führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel
Es sind nur Vertreter des Auftraggebers und der Vergabestelle zur Teilnahme am Eröffnungstermin zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz NRW unter www.evergabe.nrw.de nach vorheriger, einmaliger und kostenloser Registrierung zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o.g. Vergabeportal.
Enthalten die Bekanntmachungen oder Formblätter sowie sonstige dem Bieter übermittelte Unterlagen oder Informationen Unklarheiten, Fehler oder verstoßen nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich, spätestens jedoch vor Schluss der Frist zur Einreichung der Angebote darauf hinzuweisen. Anderenfalls kann sich der Bieter auf eine Unklarheit, einen Fehler oder einen Verstoß nicht berufen.
Sofern sich im Verlauf der Angebotsfrist die Notwendigkeit der Anpassung von Vergabeunterlagen ergibt, ist das jeweils aktuellste Formular zu verwenden. Über evtl. notwendige Änderungen werden die Bewerber über die Bewerberkommunikation unterrichtet. Es wird daher empfohlen, vor Angebotsabgabe die Aktualität der zur Verfügung gestellten Dokumente zu überprüfen.
Es sind ausschließlich elektronische Angebote über das Vergabeportal zugelassen. Die geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die geforderten Unterlagen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt worden sind, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht jedoch nicht. Ferner behält sich der Auftraggeber bei Unvollständigkeit der Unterlagen vor, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, diese Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Ein Anspruch besteht jedoch auch insoweit nicht.
Eine Zusammenstellung der vom Bieter einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise (Formular 325EU) sowie die auszufüllenden Formulare können in den Vergabeunterlagen beim Vergabemarktplatz NRW- www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden.
Es gelten die Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016). Informationen über den Zweck und Umfang der Datenerhebung sowie dem Schutz der Daten der Bieter finden diese im Formular 312a/322a EU (Information DSGV).
Bekanntmachungs-ID: CXS7YRMYYY6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]