Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bgz.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://bgz.de/ausschreibungen/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Einrichtung privaten Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Zwischenlagerung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
90520000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit radioaktiven, giftigen, medizinischen und gefährlichen Abfällen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) hat mit den deutschen kernkraftwerksbetreibenden

Energieversorgungsunternehmen (EVU) im August 2021 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen,

der neben anderen Aspekten die Rücknahme von 30 ausgedienten Behältern für Brennelemente und

sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung regelt.Die Behälter wurden vom Betreiber

der Wiederaufarbeitungsanlage dazu eingesetzt, Brennelemente zwischen Kernkraftwerken und der

Wiederaufarbeitungsanlage zu transportieren.Die Behälter enthalten keine Brennelemente mehr, sind

jedoch innen kontaminiert.Der öffentlich-rechtliche Vertrag sieht für die Rückführung der Behälter aus der

Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague nach Deutschland vor, dass diese von den EVU an die vom Dritten

nach § 2 Abs.1 S.1 EntsorgÜG benannten Zwischenlager abgegeben werden.Neben einer Lagerung sieht der Vertrag auch eine Verwertung/Entsorgung bei entsprechender Konditionierung und Rücknahme der

verbleibenden Abfälle vor

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
90521100 Abfuhr von radioaktiven Abfällen
90521300 Entsorgung von radioaktiven Abfällen
90521400 Transport von radioaktiven Abfällen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Sofern die Möglichkeit besteht, noch vor einer Einlagerung in den Zwischenlagern sämtliche oder einen Teil

der zu übernehmenden Behälter unmittelbar aus der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague (Frankreich) an

einen Verwerter/Entsorger verbringen zu können, der nach einer Konditionierung der freigegebene Bestandteile

verwertet und die bei diesem Verfahren entstehenden radioaktiven Abfälle an ein Zwischenlager der BGZ

zurückführt, sollte zeitnah ein geeigneter Dritter mit dieser Aufgabe betraut werden. Im optimalen Fall wäre dann

eine Annahme der Behälter in den Zwischenlagern der BGZ von vornherein entbehrlich.

Dennoch bleibt bei dieser Variante zu berücksichtigen, dass für den Fall, die Kapazitäten der Verwertungs-/

Entsorgungseinrichtung des beauftragten Dritten die Verwertung/Entsorgung aller 30 Behälter nicht in der

zwischen EVU und ihren französischen Partner vereinbarten Zeit bis zum geschuldeten Abtransport der

Behälter erlauben, die Pflicht der BGZ aus dem Vertrag zwischen Bund und EVU zur Annahme der Behälter in

den Zwischenlagern der BGZ wieder auflebt. Auch in einem solchen Fall bleibt die Verwertung/Entsorgung der

Behälter als Option der BGZ bestehen, allerdings wäre die BGZ dann darauf angewiesen, dass der beauftragte

Dritte neben der Verwertung/Entsorgung selbst auch Kompetenzen und Kapazitäten für eine sukzessive

Zuführung der Behälter zur Verwertung vorhält. Die entsprechenden Varianten, die aus diesem Grund Teil der

Beauftragung eines Dritten sein müssen, sollen nachfolgend beschrieben werden.

2. Abtransport der in Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behältern zu einer Verwertungs-/

Entsorgungseinrichtung.

3. Abtransport der in den Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behälter in ein anderes von

der BGZ zu bestimmendes Zwischenlager der BGZ bei Wegfall oder Erreichung des Befristungsendes der

jeweiligen Genehmigungen.

4. Gegebenenfalls Erlangung einer verkehrsrechtlichen Zulassung für die Behälter als Versandstücke in den

Fällen 2. und 3.

Aufgrund der bislang der BGZ noch nicht vorliegenden Spezifikationen bzw. Dokumente zu den zu

übernehmenden Behälter ist gegenwärtig nicht bekannt, ob für die Behälter eine verkehrsrechtliche Zulassung

besteht. Diese ist nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen ggf. erforderlich, um

die Behälter in die Zwischenlager transportieren zu können. Zwar würden die EVU, für die die Abgabe

an die Zwischenlager Voraussetzung für den Übergang der Entsorgungsverantwortung an den Bund /

die BGZ ist, eine solche verkehrsrechtliche Zulassung nötigenfalls erreichen müssen. Unklar ist bei dem

derzeit bei BGZ bestehenden Informationsstand allerdings, für welchen Zeitraum diese Zulassung erteilt

würde. Würde die sukzessive Anlieferung an ein Verwertungs-/Entsorgungsstätte einen größeren Zeitraum

in Anspruch nehmen als die Befristung der erteilten verkehrsrechtlichen Zulassung erfasst, müsste der

zu beauftragende Dienstleister zur Erwirkung einer solchen verkehrsrechtlichen Zulassung in der Lage

sein, um den chargenweisen Antransport an die Verwertungs-/Entsorgungseinrichtung auch im Fall einer

zwischenzeitlich endenden Befristung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Behälter sicherstellen zu können.

Für BGZ ist aufgrund der Vielzahl der tatsächlichen, rechtlichen, regulatorischen und technischen

Anforderungen an den soeben beschriebenen Prozess entscheidend, dass nur ein Dritter als Auftragnehmer

mit dieser Leistung beauftragt wird. Es besteht ansonsten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der

Komplexität der Abwicklung und der besonderen Anforderungen an die Verwertung und Entsorgung radioaktiver

Abfälle einerseits und an den Transport von radioaktiven Abfällen andererseits an den Schnittstellen zwischen

Zwischenlagerbetreiber, Transporteur, Verwerter/Entsorger und Dienstleister im Verfahren zur Erlangung einer

verkehrsrechtlichen Zulassung erhebliche Verzögerungen entstehen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Im vorliegenden Fall kommt zur Abwicklung aller soeben dargestellten Teile der Gesamtleistung nur die GNS

Gesellschaft für Nuklear-Service mbH in Betracht, die daher mit der ganzheitlichen Abwicklung der unter 1. bis

4. beschriebenen Leistungen beauftragt werden soll.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
07/10/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gilt insoweit die am 18.04.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

- § 134 GWB

Demnach darf eine Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten

Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich

die Frist auf 10 Kalendertage.

- § 160 GWB: Einleitung, Antrag

„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und

gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt

unberührt.

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis

Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem

Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber

dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

wollen, vergangen sind."

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
07/10/2022

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