Wasserstoff-Bustankstelle inkl. mobilem Speicher Referenznummer der Bekanntmachung: 57/10/2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47804
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wasserstoff-Bustankstelle inkl. mobilem Speicher
Errichtung einer eigenen Wasserstofftankstelle am Standort St. Töniser Straße 270 in Krefeld.
Als Mobilitätsdienstleister in Krefeld und Umgebung sorgt die SWK Mobil GmbH für die Mobilität von 36,5 Millionen Fahrgästen pro Jahr. Mit 20 Buslinien, 6 Nachtbuslinien, 4 Straßenbahnlinien sowie On-Demand-Angeboten, wie Car-Sharing, E-Roller, oder mein SWCAR bietet die SWK MOBIL eine flexible und klimafreundliche Mobilität in der Region.
Die SWK MOBIL baut die Nahverkehrsqualität kontinuierlich aus und gestaltet somit einen immer attraktiveren, leistungsfähigeren und umweltfreundlicheren Nahverkehr. Neben dem Aufbau von weiteren On-Demand-Angeboten, stellt auch die Elektromobilität einen wesentlichen Faktor dar. Dabei setzt die SWK MOBIL sowohl auf die Batterie als auch auf die Brennstoffzelle als alternative Antriebstechnologie.
Die SWK MOBIL plant daher die Beschaffung von Brennstoffzellenbussen (im Folgenden: BZ-Busse). Die Beschaffung der ersten drei BZ-Solobusse ist zur Mitte des Jahres 2024 geplant. In Q1 des Jahres 2025 sollen weitere 7 BZ-Solobusse hinzukommen. In den Jahren 2026 und 2027 sollen jeweils 4 weitere BZ-Gelenkbusse beschafft werden. Abschließend sind noch 2 BZ-Gelenkbusse im Jahr 2028 geplant.
Zur Versorgung der BZ-Busse mit Wasserstoff plant die SWK MOBIL die Errichtung einer eigenen Wasserstofftankstelle am Standort St. Töniser Straße 270 in Krefeld (im Folgenden: H2-TS). Die Tankstelle muss für die Betankung von 20 BZ-Bussen ausgelegt sein und modular auf die Betankung von 90 BZ-Busse erweiterbar sein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Ausschreibungsunterlagen erhalten Sie wie unter I.3 Kommunikation angegeben. Evtl. Rückfragen zur Ausschreibung werden ebenfalls hierüber elektronisch abgewickelt.
Abgabe der vollständigen Teilnahmeunterlagen bis 18.11.2022, 12.00 Uhr bzw. der Angebotsunterlagen bis 27.01.2023, ausgefüllt und unterschrieben mit nötigen Nachweisen, wie in der EU-Bekanntmachung unter Ziffer III.1ff, bitte in Dateiform über diese Plattform hochladen. Rückfragen dürfen bis 11.11.2022, 12.00 Uhr gestellt werden.
Enthält das Angebot Unklarheiten, darf der AG nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung Aufklärung im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben verlangen.
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können bereits eingereichte Angebote zurückgezogen werden.
Verspätet abgegebene oder nicht unterschriebene Teilnahmeanträge/Angebote werden nicht berücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDVDB64
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.