Regenwassertechnische Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: EU-2022-008-GBG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geldern
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47608
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.geldern-bau.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Regenwassertechnische Anlagen
Neubau städtische Realschule Geldern;
Gewerk: Regenwassertechnische Anlagen
Neubau städtische Realschule, Am Rodenbusch 19 b, 47608 Geldern
Neubau städtische Realschule in Geldern:
Gewerk: Regenwassertechnische Anlagen:
Liefern und montieren von 17Stk Dachabläufen; Liefern und montieren von insgesamt 255m PE-Rohr, darunter: 30m PE-Rohr Durchm.40; 20m PE-Rohr Durchm. 50; 15m PE-Rohr Durchm. 56; 15m PE-Rohr Durchm. 63; 40m PE-Rohr Durchm. 75; 110m PE-Rohr Durchm. 90; 25m PE-Rohr Durchm. 110; Liefern und montieren von 130m Montageschiene; Liefern und montieren von 75m² Schwitzwasserdämmung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Regenwassertechnische Anlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geldern
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47608
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTY65D4WU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.