Gerüstbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: EU-2022-026-GBG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geldern
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47608
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.geldern-bau.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gerüstbauarbeiten
Neubau städtische Realschule Geldern;
Gewerk: Gerüstbauarbeiten
Neubau städtische Realschule, Am Rodenbusch 19 b, 47608 Geldern
Neubau städtische Realschule in Geldern:
3.630 m² längenorientiertes Fassaden- und Schutzgerüst; 1.740 m Systemkonsolen mit 22 cm Breite; 385 m Systemkonsolen mit 30 cm Breite; 78 m außenliegende einreihige Treppentürme; 385 m innenliegender Seitenschutz als Absturzsicherung; 90 m systemfreie Gitterträger für Überbauungen, Höhe 45 cm; 3.820 m³ flächenorientiertes Raumgerüst, innen und außen; 50 m Konsolgerüst als Absturzsicherung; 100 m² Schutz der Dachhaut unter Gerüstkonstruktion.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gerüstbauarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kranenburg
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47559
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTY65D4PX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.