Röntgenmikroskop Referenznummer der Bekanntmachung: 1.3-06EU2022EP
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegen
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57076
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uni-siegen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Röntgenmikroskop
Röntgenmikroskop mit optischer Nahvergrößerung für Absorptionskontrast- und Phasenkontrastmessungen in 2D und 3D
Universität Siegen Adolf-Reichwein-Str. 2a 57076 Siegen Die Lieferung muss DDP (Incoterms) an den in der Lieferadresse angegebenen Raum erfolgen:
Universität Siegen
Artur-Woll-Haus
Am Eichenhang 50, Raum: AE-A 003 (Erdgeschoss)
57076 Siegen
Es soll ein möglichst flexibel einsetzbares Röntgenmikroskop mit optischer Nachvergrößerung für Absorptionskontrast- wie auch Phasenkontrastmessungen in 3D wie auch 2D für Untersuchungen mit höchster Detailerkennbarkeit innerhalb der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Universität Siegen beschafft werden, deren Forschung sich in den drei Schwerpunkten "Information", "Sensing" und "Sustainability" widerspiegelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Röntgenmikroskop
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Postleitzahl: 73447
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY56DAF5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.