Ertüchtigung und Modernisierung des HIT-Beschleunigerkontrollsystems (BKS 2.0) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-146
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ertüchtigung und Modernisierung des HIT-Beschleunigerkontrollsystems (BKS 2.0)
Die Abteilung HIT beabsichtigt die Ertüchtigung und Modernisierung des HIT-Beschleunigerkontrollsystems von BKS 1.0 auf BKS 2.0.
Der Bedarf für die Modernisierung entsteht aus der Notwendigkeit veraltete Systeme auszutauschen und die Effizienz der BKS zu steigern.
Der Modernisierungsbedarf resultiert aus folgenden Gründen:
- Abkündigungen und Laufzeiten im Bereich der eingesetzten und für das System BKS speziell entwickelten Hardware aber auch von zugekauften Anteilen.
- Betriebserfahrungen sowie Untersuchungen und Testdurchführungen am System BKS über welche Möglichkeiten ermittelt wurden, um den Betrieb effizienter zu gestalten und damit auch den Zeitbedarf pro Bestrahlung zu optimieren und zu verkürzen.
Die Abteilung HIT beabsichtigt die Ertüchtigung und Modernisierung des HIT-Beschleunigerkontrollsystems von BKS 1.0 auf BKS 2.0.
Der Bedarf für die Modernisierung entsteht aus der Notwendigkeit veraltete Systeme auszutauschen und die Effizienz der BKS zu steigern.
Der Modernisierungsbedarf resultiert aus folgenden Gründen:
- Abkündigungen und Laufzeiten im Bereich der eingesetzten und für das System BKS speziell entwickelten Hardware aber auch von zugekauften Anteilen.
- Betriebserfahrungen sowie Untersuchungen und Testdurchführungen am System BKS über welche Möglichkeiten ermittelt wurden, um den Betrieb effizienter zu gestalten und damit auch den Zeitbedarf pro Bestrahlung zu optimieren und zu verkürzen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Im Sinne der Öffnung des europaweiten Wettbewerbs wurden verfügbare Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft, die aufgrund des vorhandenen Quellcodes keine realistische Möglichkeit haben, den bereits erzielten technologischen Fortschritt in kürzester Zeit zu realisieren.
Die Firma Eckelmann hat im ersten Ausschreibungsverfahren der BKS 1.0 vergaberechtlich den Zuschlag erhalten, sodass die Ertüchtigung und Modernisierung für das BKS 2.0 auf der bereits geschaffenen Grundlage aufbaut. In diesem Zuge wurde ein Nutzungsvertrag über das System geschlossen, welcher bis heute noch besteht. Durch die Beschaffung von BKS 1.0 hat die Firma Eckelmann die Vorentwicklungen für das BKS 2.0 geleistet und somit einen großen technologischen Vorsprung gegenüber anderen Bietern erzielt. Die Nutzungsrechte zu dem vorhandenen Quellcode liegen bei der Firma Eckelmann, die als einziger Hersteller bzw. Eigentümer auf dem Markt fungieren. Die Modernisierung und Ertüchtigung baut auf dem vorhandenen Quellcode auf, daher kommt kein anderes Programm für das Beschleuniger-Kontrollsystem in Frage. Bei einer Auftragsvergabe an einen anderen Bieter, würden große zeitliche und personelle Aufwände entstehen, wodurch der planmäßige Projektabschluss in der vorgegebenen Zeit von ca. 3 Jahren nicht realisiert werden kann. Die Leistung wird vom ursprünglichen Auftragnehmer beschafft um die Kompatibilität zu gewährleisten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ertüchtigung und Modernisierung des HIT Beschleunigerkontrollsystems BKS 2.0
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 GWB regelt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.