ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400) Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400)
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
ABS/NBS Karlsruhe-Basel,Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 157-38 Die Planfeststellungsunterlagen des PfA 8.3 und 8.4 NBS/ABS KaBa müssen ausgehend vom Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) um weitere Inhalte ergänzt werden.
Der BRPH enthält diverse Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die auch im Zuge der Planung und Zulassung von raumbedeutsamen Eisenbahninfrastrukturprojekten zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Aufbauend auf den laufenden Untersuchungen sind in den Planfeststellungsunterlagen die Themen Auswirkungen des Klimawandels, Starkregengefährdung sowie Hochwassergefährdung verbal argumentativ abzuarbeiten.
Da es sich bei dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz um eine neue gesetzliche Grundlage handelt, war das Thema zum Abschluss des ursprünglichen Vertrages nicht vorhersehbar und konnte auch bei Erfüllung aller Sorgfaltspflichten des Auftraggebers nicht in die ursprüngliche Vergabe mit eingeplant werden.
Am 25.08.2021 ist der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (= BRPH) auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Form einer Rechtsverordnung („Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz“) verkündet worden. Er ist am 01.09.2021 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Der BRPH enthält diverse Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die auch im Zuge der Planung und Zulassung von raumbedeutsamen Eisenbahninfrastrukturprojekten zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Da es sich bei dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz um eine neue gesetzliche Grundlage handelt, war das Thema zum Abschluss des ursprünglichen Vertrages nicht vorhersehbar und konnte auch bei Erfüllung aller Sorgfaltspflichten des Auftraggebers nicht in die ursprüngliche Vergabe mit eingeplant werden.