OP-Robotik System
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
OP-Robotik System
Beschaffung eines innovativen OP Robotik Systems.
Durch die KI-NRW Initiative des Flagships Innovative Secure Medical Campus (ISCM) am UKB ist als größtes Teilprojekt die digitale und Roboter-assistierte Chirurgie mit ca. 8 Mio. € gefördert. In diesem Zusammenhang hat das Team OP-Robotik der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie die Anschaffung eines innovativen OP-Robotik Systems bewilligt bekommen, um die z. T. recht komplexen wissenschaftlichen Fragestellungen im Rahmen der dreijährigen Förderperiode optimal durchführen zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das vorgesehene Gerät verfügt über eine Reihe von technischen Alleinstellungsmerkmale, die im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich und nur von dem genannten Gerät von Distalmotion SA erfüllt werden können.
Es soll ein OP-Robotik System angeschafft werden, welches zunächst eine CE-Zertifizierung für die Anwendung in der Allgemein- und Viszeralchirurgie besitzt und perspektivisch auch für die Thoraxchirurgie aufweist, da das Team OP-Robotik in diesen beiden Schwerpunkten spezialisiert ist. Wichtig erscheint darüber hinaus die modulare Anwendbarkeit des Systems, welche einen zügigen und problemlosen Auf- und Abbau erlaubt (durchaus mehrmals am Tag) und das System komplett oder in Teilen auch zwischen verschiedenen OP-Sälen transportiert und angewendet werden kann. Solch ein modulares Konzept wird von Firmen zunehmend angeboten, da dies kosteneffizient erscheint und somit auch eine breitere Anwendung der Systeme und letztlich Demokratisierung der innovativen OP-Techniken ermöglicht. Im Zusammenhang mit dem bisher üblichen master slave Konzept sitzt der Chirurg bisher unsteril an der Konsole, während der Patient einige Meter entfernt auf dem OP-Tisch liegt und durch die Arme des Roboters soz. ferngesteuert operiert wird. Aus Sicht der klinischen Anwender ist der schnelle und einfache Wechsel zur klassischen Laparoskopie im Hinblick auf die Patientensicherheit und den chirurgischen Workflow sehr günstig einzuschätzen, da der eigentliche Behandler bei Bedarf (z. B. Notfallsituation) unmittelbar intervenieren kann. Gestützt wird diese Argumentation durch die gegebene Sterilität an der Konsole. Das System von Distalmotion erlaubt ein schnelles „Abdocken“ des Roboters und Umstellung auf klassische Laparoskopie unter Verwendung der gleichen Trokare. Somit ist ein patientenseitiges Umorganisieren nicht notwendig. Der Dexter von Distalmotion bietet alleinig die Möglichkeit, die verschiedenen in der Klinik vorhandenen Kamerasysteme in Verbindung mit dem Roboter einzusetzen. Dies ermöglicht eine Operations- und/oder Operateursspezifische Wahl zwischen den Kamerasystemen, beispielsweise 3D- Kamera oder 2D-Kamera mit drehbarer Winkeloptik. Auch die Kombination mit unterschiedlichen HF-Technologien wird beim Dexter-Roboter ermöglicht. Das System von Distalmotion ist aktuell das einzige System am Markt, welches diese oben genannten Merkmale aufweist und somit quasi eine Hybrid-Lösung für die Operateure, je nach OP-Situation erlaubt.
Für die meisten akademischen Forschungsprojekte zur digitalen Chirurgie stehen unbehandelte Rohdaten im Zentrum des Interesses. Hierfür ist eine vollständige Auslesbarkeit der während der Nutzung generierten Daten vonnöten, um diese wissenschaftlich frei und unabhängig vom primär kommerziellen Interesse der Firma verwenden zu können. Die sich rapide weiterentwickelnden innovativen OP-Robotik Systeme stellen vielmehr für die Weiterbildungskonzepte eine große Herausforderung dar, wobei Simulatoranwendungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Zur optimalen Ausnutzung dieser modernen Softwareoptionen sind auch didaktische Fragestellungen Teil unserer Forschung. Wesentlich ist daher auch eine eigene Simulator-Funktion des zu erwerbenden Systems, um z. B. Lernkurven zu berechnen und zu optimieren. Letztlich ist auch die Kosteneffizienz des Systems im Fokus der Anschaffung, da nur diese auch eine Etablierung und breitere Skalierung in der medizinischen Landschaft ermöglicht. Das System von Distalmotion ermöglicht diese Auslesbarkeit der Daten als einziges am Markt etabliertes System. Besonders unter dem Aspekt des hier geförderten Projekts mit Hinblick auf die Weiterentwicklung der Medizin ist dieses Argument hervorzuheben.
Die vom UKB gestellten Anforderungen an ein Robotik-System werden vollumfänglich aktuell lediglich vom „Dexter“ der Firma Distalmotion erfüllt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Epalinges
NUTS-Code: CH0 Schweiz / Suisse / Svizzera
Postleitzahl: 1066
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kölne
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.