Betrieb DIVA/EFA
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wvg-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb DIVA/EFA
Betrieb DIVA/EFA
Die Firma MENTZ GmbH ist Systemanbieter und Datenbankadministrator des in Westfalen-Lippe
eingesetzten Fahrplandatenmanagement- und Fahrplanauskunftssystems DIVA/EFA. Die Westfälische
Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) betreibt dieses System auf der Grundlage der "Kooperationsvereinbarung
für die Einrichtung und den Betrieb des DIVA-/EFA-Systems in Westfalen-Lippe". Sie beabsichtigt, das
bestehende Geschäftsverhältnis mit der Fa. MENTZ um die Komponente "Hosting der DIVA-/EFA-Systeme"
zu erweitern. Der Anlass für diese entsprechende Erweiterung ist der Ausbau der bestehenden DIVA-/
EFA-Systeme zur Westfälischen Mobilitätsplattform (WMP). Wichtige Bestandteile dieses Systems sind
u.a. ein erweitertes Störfallmanagementsystem, die Einbindung von flächenbezogenen On-DemandVerkehren,
die Berücksichtigung von Auslastungsinformationen, die Integration von Sharing-Dienstleistern und
Infrastruktursystemen sowie die Anbindung an bestehende Datenbanken und Schnittstellen zur Information und
Buchung.
Die WMP ist als diskriminierungsfreies Backend-System sowohl für die MENTZ-Apps als auch für die Apps
anderer Anbieter konzipiert. Mit der Integration in diese Frontend-Systeme geht die Anbindung an diverse
Vertriebssysteme einher. Die WMP ist zudem in die Prozesse des ÖV-Datenverbundes Nordrhein-Westfalen
und der landesweiten Projekte von MaaS NRW (Mobility-as-a-Service) integriert.
Das Hosting umfasst neben dem Bereitstellen und Betreiben der Hardware das gesamte SoftwareManagement,
also der Betriebssysteme und sonstigen Software, der Datenbank und der DIVA-/EFAProgramme des
Systemanbieters MENTZ. Dazu gehört u.a. auch der Datenaustausch der Systeme untereinander, die
Anbindung an externe Systeme z.B. zur Bereitstellung von Fahrplan- und Tarifdaten, Echtzeitinformationen,
Auslastungsdaten und Störungsmeldungen, die Datenbankadministration, die Konfiguration der DIVA/
EFA-Module, die Aktualisierung der Software, die Fehlerbehebung bei Softwareproblemen, das Erstellen
von System-Backups, die Anbindung der Systemnutzer via VPN, die Bereitstellung von Schnittstellen für
externe Anwendungen sowie das Bereitstellen und die Weiterentwicklung des Layouts für das Fahrplan- und
Tarifauskunftssystem EFA. Die Bereitstellung der Hardware richtet sich nach den Systemanforderungen der zu
betreibenden Software und ist flexibel zu- und abschaltbar. Bei der beschriebenen Form des cloudbasierten
Hostings handelt es sich damit im Wesentlichen um eine Software-as-a-Service-Lösung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
(1) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(2) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten
Erläuterung:
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil
aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen
Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die
Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene
Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschlu
vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen
sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers
eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die
Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche
und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs. Im
laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der sicherste Weg zu wählen, um
jederzeit störungsfreien Betrieb des Fahrgastinformationssystems und den reibungslosen Ablauf des
Personennahverkehrs sowie des Vetriebs sicherzustellen. Ergänzend sind die gewerblichen Schutzrechte und
Betriebsgeheimnis
des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund
sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind
dadurch nicht diskriminiert worden. Die Sachgründe für eine Beauftragung des Auftragnehmers sind der Ziff.
II.2.4) der Bekanntmachung zu entnehmen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur
Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben.
Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht
entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche
Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem
öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte
geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der
Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1
Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland