Lieferung eines Drehleiterfahrzeugs mit einem teleskopierbaren Gelenkarm für den Löschzug Stadtmitte
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Werdohl
NUTS-Code: DEA58 Märkischer Kreis
Postleitzahl: 58791
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.werdohl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Drehleiterfahrzeugs mit einem teleskopierbaren Gelenkarm für den Löschzug Stadtmitte
Lieferung eines Drehleiterfahrzeugs mit einem teleskopierbaren Gelenkarm für den Löschzug Stadtmitte
Feuerwehrhaus Werdohl-Stadtmitte
Lieferung eines Drehleiterfahrzeugs mit einem teleskopierbaren Gelenkarm im Zuge einer Ersatzbeschaffung für den Löschzug Stadtmitte
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es sind aufgrund von örtlichen Gegebenheiten und vorherigen Erfahrungen der Feuerwehr bestimmte technischen Vorgaben für die Beschaffung eines Drehleiterfahrzeugs verbindlich festgelegt worden. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, das letzte Leiterteil zu knicken und, wenn gewünscht, auch zu teleskopieren, um einen sog. Soforteinstieg vor dem Fahrzeug zu ermöglichen. Damit muss der Leiterpark inkl. Korb für den sicheren Einstieg des Einsatzpersonals nicht mehr zurückgeschwenkt und hinter dem Fahrzeug abgelegt, sondern der Korb wird ohne Schwenkvorgang direkt vor dem Fahrzeug abgelegt. Die Möglichkeit des Soforteinstiegs spart an der Rüstzeit und kann somit lebensrettend sein. Aufgrund der teilweise engen Bebauung im Innenstadtbereich (Freiheitstraße, Bahnhofstraße, Eggenpfad) sowie aufgrund der inhomogenen Einsatzgebiete ist eine größere Varibabilität der Austellflächen notwendig, die im Gegensatz zu anderen Drehleiter nur mit dem teleskopierbaren Gelenkarm erreicht wird. Nach der vorgenommenen Markterkundung hat die Abteilung Feuerwehr der Stadt Werdohl festgestellt, dass die festgelegten technischen Angaben nur von einem Anbieter Magirus GmbH, erfüllt werden können. Dies wurde nochmal durch die KommunalAgentur NRW mit einem gesonderten Schreiben bestätigt. Weiterhin ergab die Markterkundung, dass die Liefersituation für die Fahrgestelle dieser Feuerwehrfahrzeuge extrem angespannt ist. Die realistische Lieferzeit für solch ein Fahrzeug beträgt derzeit ca. 30 Monate. Die Firma Magirus kann der Stadt Werdohl aufgrund dortiger Logistik/entsprechender Vorplanung anbieten, das Fahrzeug bereits innerhalb von 10 Monaten auszuliefern. Damit verfügt die Firma Magirus über Alleinstellungsmerkmale am Markt. Ein Wettbewerb ist aktuell somit nicht vorhanden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Tag der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1. bezieht sich NICHT auf den Abschluss des Vertrages. Der Vertragsschluss erfolgt nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Münster
Land: Deutschland