Laserdissektionsmikroskop, Modell LMD7
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Laserdissektionsmikroskop, Modell LMD7
Beschaffung eines Laserdissektionsmikroskops, Modell LMD7.
Die Generierung von hoch-dimensionalen Daten („big data“) von klinischen Proben ist ein zentraler Bestandteil der translationalen Forschung. Diese umfasst unterschiedliche Bereiche. Unser Schwerpunkt im Rahmen des Advanced Clinician Scientist Programms liegt aufgrund der thematischen Fokussierung auf „Immunpathogenese und Organdysfunktion“ in der Kombination aus Bildgebung und „omics“ Ansätzen. Dies umfasst die Etablierung einer Mikroskopieeinheit, die auch eine räumliche „omics“ Analyse im Gewebe ermöglicht sowie einer multi-dimensionaler Durchflusszytometrie für Immunzellen. Die Komplexität und Geschwindigkeit der Datenaufnahme ermöglicht kürzere Messzeiten, sodass eine Vielzahl von klinischen Proben gemessen werden können und der Sprung von isolierten Datensätzen zum Big Data vollzogen werden kann. Diese Daten können auch im Nachhinein mit neuen Hypothesen genutzt werden und eröffnen so neue Dimensionen der Datenanalys. In diesem Kontext sollen 3 Geräte beschafft werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das vorgesehene Gerät verfügt über eine Reihe von technischen Alleinstellungsmerkmale, die im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich und nur von dem genannten Gerät von Leica erfüllt werden können.
1. Dissektionslaser: Die Leistung des Dissektionslaser muss einstellbar sein, damit er für eine Vielzahl von Proben verwendet werden kann und wir benötigen eine präzise und schnelle Positionierung für das Ausschneiden. Alle Hersteller haben einstellbare Dissektionslaserquellen; Leica bietet jedoch auch sehr hohe Laserleistungen für sehr dicke Proben, was vor allem für Gewebeproben wichtig ist. Zeiss und MMI positionieren und bewegen den Tisch zusammen mit der Probe, um den Schneidevorgang durchzuführen. Leica bewegt den Tisch (und die Probe) nicht, sondern steuert den Dissektionslaser über ein Prisma durch das Objektiv. Die Positionierung des Dissektionslaser durch das Objektiv ist sehr viel präziser und schneller als die Bewegung des gesamten Tischs. Für die geplanten Hochdurchsatzexperimente (viele dicke Gewebeproben, Hunderte von Schnitten je Probe, sehr hohe Dichte an Strukturen nebeneinander) benötigen wir einen starken Laser und sowohl die Geschwindigkeit als auch die Präzision des Leica Geräts, da wir sonst die Regionen von Interesse nicht zuverlässig sammeln können. Nur im Leica Gerät ist durch diese Lösung auch direktes Schneiden in Echtzeit möglich, was vor allem bei lebenden Proben eine Rolle spielt (vgl. Punkt 3).
2. Gewebesammlung: Die berührungslose Entnahme der geschnittenen Proben ist von großer Bedeutung. Darüber hinaus benötigen wir Probenauffangbehälter (96- und 384-well Platten), die Hochdurchsatz-Experimente ermöglichen. Die berührungsfreie Extraktion führt in der Regel zu einer viel geringeren Kontamination mit umgebendem Gewebe als die "Cap-touching"-Methoden. Das MMI Gerät erlaubt die berührungsfreie Extraktion nicht. Beim Zeiss-System (inverses Mikroskop) wird die Extraktion durch den Druck des Laserstrahls und ein katapultartiges Herausschießen der Probe erreicht. Diese Katapultlösung kann zum “Verschießen” der Probe führen und dadurch zum Probenverlust und zu Kreuzkontaminationen führen. Das aufrechte System von Leica nutzt die Schwerkraft; die Probe fällt nach unter. Wir sind der Meinung, dass es viel weniger fehleranfällig ist, die geschnittenen Proben einfach auf die Sammelbehälter fallen zu lassen als sie herauszukatapultieren. Vor allem bei hoher Dichte an Strukturen kann dies zu erheblich weniger Kreuzkontaminationen führen. Außerdem können bei Leica die benötigten Standard-Verbrauchsmaterialien (96- und 384-Well-Platten) zur Probensammlung verwendet werden. Diese Verbrauchsmittel stellen bei Hochdurchsatzexperimenten einen signifikanten Betriebskostenanteil dar, die Verwendung von Standard-Verbrauchsmittel ist daher die wirtschaftlichste Lösung. Nur Leica bietet die Möglichkeit die Proben sowohl in 96- als auch in 384-Well-Platten zu sammeln. Aufgrund der geplant Experimente muss die Wahl beider Formate möglich sein.
Weitere Alleinstellungsmerkmale: 3. Fluoreszenz und Schneiden lebender Zellen, 4. Automatisierte Erkennung und Definition der zu schneidenden Bereiche können aus Platzgründen (Beschränkung auf 4.000 Zeichen) hier nicht vertieft dargestellt werden. Eine „vernünftige“ Alternative im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV zu der Beschränkung des Beschaffungsgegenstands auf das Gerät des Herstellers Leica ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht möglich, die mit den o. g. Alleinstellungsmerkmalen verbundene Leistungsfähigkeit im vorgesehenen Einsatzzweck mittels Geräten anderer Hersteller zu realisieren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wetzlar
NUTS-Code: DE722 Lahn-Dill-Kreis
Postleitzahl: 35578
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kölne
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.