Konfokales Fluoreszenzmikroskops, Modell Stellaris 8
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konfokales Fluoreszenzmikroskops, Modell Stellaris 8
Beschaffung eines Konfokales Fluoreszenzmikroskops, Modell Stellaris 8.
Die Generierung von hoch-dimensionalen Daten („big data“) von klinischen Proben ist ein zentraler Bestandteil der translationalen Forschung. Diese umfasst unterschiedliche Bereiche. Unser Schwerpunkt im Rahmen des Advanced Clinician Scientist Programms liegt aufgrund der thematischen Fokussierung auf „Immunpathogenese und Organdysfunktion“ in der Kombination aus Bildgebung und „omics“ Ansätzen. Dies umfasst die Etablierung einer Mikroskopieeinheit, die auch eine räumliche „omics“ Analyse im Gewebe ermöglicht sowie einer multi-dimensionaler Durchflusszytometrie für Immunzellen. Die Komplexität und Geschwindigkeit der Datenaufnahme ermöglicht kürzere Messzeiten, sodass eine Vielzahl von klinischen Proben gemessen werden können und der Sprung von isolierten Datensätzen zum Big Data vollzogen werden kann. Diese Daten können auch im Nachhinein mit neuen Hypothesen genutzt werden und eröffnen so neue Dimensionen der Datenanalyse. In diesem Kontext sollen drei Geräte beschafft werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das vorgesehene Gerät verfügt über eine Reihe von technischen Alleinstellungsmerkmale, die im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich und nur von dem genannten Gerät von Leica erfüllt werden können.
1. Laserquelle & Strahlteiler: Neben den Standardlaserlinien von 405, 488, 561 und 640 nm benötigen wir weitere Linien, die dem Anregungsmaximum der fluoreszierenden Proteine (etwa 440, 514 und 594 nm) näherkommen. Darüber hinaus benötigen wir Laserlinien im fernen Rot/NIR-Bereich, um neu entwickelte Fluorophore in diesem Wellenlängenbereich zu nutzen und so unsere Möglichkeiten der Mehrfarbendarstellung weiter auszubauen. Wir haben auch Projekte, die das gleichzeitige Scannen des Anregungs- und Emissionsbereichs der fernroten Autofluoreszenz in bestimmten bösartigen Geweben benötigen. Während Zeiss und Nikon diese zusätzlichen Laserlinien (einschließlich NIR) anbieten können, bietet der abstimmbare erweiterte Weißlichtlaser (WLL), der nur von Leica angeboten wird, die höchste Flexibilität, da er auf acht beliebige Wellenlängen von 440 bis 790 nm abgestimmt werden kann. Dies ist praktisch nur möglich, weil die Trennung der Anregungs- und Emissionslichtwege durch das Leica-eigene AOBS-System erfolgt. Das AOBS ermöglicht die Einkopplung von 8 beliebigen Laserlinien in den Lichtweg mit sehr schmalen Bandpässen und sehr hoher Lichtdurchlässigkeit und kann auf jedes beliebige Anregungsmaximum von jedem Fluorophore in diesem Bereich eingestellt werden. Die anderen Hersteller verwenden dichroitische Spiegel mit einem oder mehreren Bandpässen, die auf die jeweiligen Laserlinien abgestimmt sind. Solche dichroitischen Spiegel haben breitere Bänder mit geringerer Durchlässigkeit und passen nicht exakt auf alle Fluorophore. Die Kombination von WLL und AOBS im Leica System ist für unsere Experimente essentiell, da unsere Forschungsprojekte (neuentwickelte Fluoreszenzproteine bzw. Fluorophore mit variierenden Anregungs- und Emissionsmaxima, Mikroskopie von schwach exprimierten Proteinen, Aufnahme von Anregungsspektren) eine sehr hohe Flexibilität bei maximaler Transmission benötigen und feste Laserlinien nicht ausreichen. Insbesondere die Messung des Anregungsspektrums ist mit festen Wellenlinien einfach nicht möglich.
2. Detektionssystem: Die große Anzahl und Bandbreite der für die konfokale Mikroskopie verfügbaren Fluorophore macht es erforderlich, von den festen Bandpass-Emissionsfiltersystemen abzurücken und frei abstimmbare und spektral aufgelöste Detektionssysteme zu verwenden. Alle Hersteller verwenden spektrale Detektionssysteme. Diese werden normalerweise durch Beugungsgitter realisiert, was in der Regel zu einem erheblichen Verlust an Lichtintensität führt. Zeiss setzt eine Recycling-Schleife ein, um einen Teil der verlorenen Photonen in den Lichtweg zurückzuführen. Leica hingegen verwendet ein Prismensystem, das bei allen Wellenlängen und Polarisationen eine sehr hohe Transparenz aufweist (= geringer Lichtverlust). Dies ist absolut notwendig für die Erkennung schwacher Signale und auch für den Schutz lebender Zellen vor Photoschädigung. Viele unserer Projekte erfordern spektrales Imaging von sehr sensitiven lebenden Zellen, daher benötigen wir die höchste Transmission und sensitivste Detektion, die nur durch die patentierte Prisma-Technologie von Leica erreicht werden kann. Schon geringe Mengen an zusätzlichem Anregungslicht (zum Kompensieren der reduzierten Transmission oder schwächerer Detektoren), die in anderen System notwendig werden, wirken sich auf die Zellen aus, sodass die entsprechenden Experimente nicht möglich sind.
Weitere Alleinstellungsmerkmale: 3. Detektoren, 4. Messungen der Fluoreszenzlebensdauer können hier aus Platzgründen (Beschränkung auf 4.000 Zeichen) nicht vertieft dargestellt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wetzlar
NUTS-Code: DE722 Lahn-Dill-Kreis
Postleitzahl: 35578
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.