7 Laser Spektrales Analyse Durchflusszytometer
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
7 Laser Spektrales Analyse Durchflusszytometer
Beschaffung eines 7 Laser Spektrales Analyse Durchflusszytometer
Die Generierung von hoch-dimensionalen Daten („big data“) von klinischen Proben ist ein zentraler Bestandteil der translationalen Forschung. Diese umfasst unterschiedliche Bereiche. Unser Schwerpunkt im Rahmen des Advanced Clinician Scientist Programms liegt aufgrund der thematischen Fokussierung auf „Immunpathogenese und Organdysfunktion“ in der Kombination aus Bildgebung und „omics“ Ansätzen. Dies umfasst die Etablierung einer Mikroskopieeinheit, die auch eine räumliche „omics“ Analyse im Gewebe ermöglicht sowie einer multidimensionaler Durchflusszytometrie für Immunzellen. Die Komplexität und Geschwindigkeit der Datenaufnahme ermöglicht kürzere Messzeiten, sodass eine Vielzahl von klinischen Proben gemessen werden können und der Sprung von isolierten Datensätzen zum Big Data vollzogen werden kann. Diese Daten können auch im Nachhinein mit neuen Hypothesen genutzt werden und eröffnen so neue Dimensionen der Datenanalyse. In diesem Kontext sollen drei Geräte beschafft werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das vorgesehene Gerät verfügt über eine Reihe von technischen Alleinstellungsmerkmale, die im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich und nur von dem genannten Gerät von Sony erfüllt werden können.
a) 7 Anregungslaser (320nm, 350nm, 405nm, 488nm, 561nm 638nm und 808nm Laser mit 184 Fluoreszenzdetektionskanälen)
Erklärung: Durch die Kombination von 7 Anregungslasern mit 184 Fluoreszensdetektionskanälen hebt sich das spektrale Durchflusszytometer ID7000 von Sony deutlich von den Konkurrenten ab. Vor allem im Kontext des Verbundprojektes ACCENT, bei dem es um die Generierung von Big Data im klinischen Umfeld geht, kommen diese Vorteile besonders zum Tragen. Die phänotypische und funktionelle Analyse von Immun- und Krebszellen mittels hochdimensionaler Durchflusszytometrie ist ein wesentliches Instrument für die translationale Forschung. Die Erkenntnisgewinne der letzten Jahrzehnte über die Komplexität hochspezialisierter Subpopulationen macht die Analyse einer immer größeren Zahl an Markern notwendig, um Zielzellen und deren Effektorfunktionen eindeutig bestimmen zu können. Da sich mit herkömmlichen Durchflusszytometern nur 18-20 verschiedene Parameter in einer robusten Weise quantifizieren lassen, die mit der Analyse klinischer Daten vereinbar ist, wird die Untersuchung komplexer Krankheitsprozesse durch diese Methodik einschränkt. Ein technischer Durchbruch in den letzten Jahren war die Entwicklung der spektralen Durchflusszytometrie, die eine tiefe Immunphänotypisierung mit hohem Durchsatz und Auflösung ermöglicht. Das SONY ID7000 ist das derzeitige Spitzenmodell unter den spektralen Durchflusszytometern und kann mehr als 50 Parameter quantifizieren. Neben der Leistung der tiefen Immunphänotypisierung, macht die spektrale Durchflusszytometrie die Dekonvolutionsanalyse im Vergleich zur klassischen Durchflusszytometrie viel schneller und zuverlässiger, wodurch die Fehlerquote des Anwenders reduziert wird und somit die Sammlung von Big Data aus einer großen Anzahl von Patientenproben möglich ist Es wird dadurch außerdem möglich auf zukünftige Farbstoffentwicklungen zu reagieren welche sich ausschließlich im deepUV- oder Infrarot- Bereich anregen lassen. Weder der Cytek Aurora noch der BD FACSymphony sind mit diesen Anregungslasern erhältlich oder erweiterbar.
Weitere Alleinstellungsmerkmale: b) Der ID7000 hat drei verschiedene Messmodi, c) Definition und Bearbeitung mehrerer Autofluoreszenzen aus einer ungefärbten Probe; d) High-End Autosampler (für 5ml Röhrchen (24 Stck,) und Plattenbetrieb/ 96well alle Formate und max.384 well) Wechsel zwischen Formaten ohne Umbaumaßnahmen, e) Skalierbares Mischen der Proben einzeln pro well/Röhrchen oder auch ganze Platte/Rack, f) „Reference Spectrum Adjuster“ wird für ggf. nötige Korrekturen der Entmischung benötigt, dadurch entfällt ein späteres nachkompensieren mit externer Software, g) Integrierte Spektrale Datenbank für die Referenzspektren mit der Möglichkeit auch LOT-spezifische Ablaufdaten von z.B. Tandemkonjugaten zu definieren, h) Überlegene Auflösung bei der Aufnahme der Fluoreszenzspektren (mit 184 Fluoreszenzkanälen bei der 7-Laser Konfiguration), i) Möglichkeit, die Referenzspektren für alle Antikörperfärbungen immer mit Antikörper-bindenden Beads durchzuführen, weil die Sony-Software mit Hintergrundfluoreszenz-bereinigten und normalisierten Referenzspektren zur spektralen Entmischung arbeitet. Diese können hier aus Platzgründen (Beschränkung auf 4.000 Zeichen) nicht weitere ausgeführt werden.
Zusammenfassend erfüllt nur der Sony ID7000 alle Anforderungen, die für die Durchführung der geplanten Projekte erforderlich sind. Eine „vernünftige“ Alternative im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV zu der Beschränkung des Beschaffungsgegenstands auf das Gerät des Herstellers Sony ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht möglich, die mit den o. g. Alleinstellungsmerkmalen verbundene Leistungsfähigkeit im vorgesehenen Einsatzzweck mittels Geräten anderer Hersteller zu realisieren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.