511: Kfz-Versicherungen und die Dienstreisekaskoversicherungen der NRW.BANK Referenznummer der Bekanntmachung: 511-101-79520
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
511: Kfz-Versicherungen und die Dienstreisekaskoversicherungen der NRW.BANK
Beschaffungsgegenstand sind Kfz-Haftpflichtversicherungen für den eigenen Fuhrpark der NRW.BANK sowie Dienstreisekaskoversicherungen für die Mitarbeiter.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Beschaffungsgegenstand sind Kfz-Haftpflichtversicherungen für den eigenen Fuhrpark der NRW.BANK sowie Dienstreisekaskoversicherungen für die Mitarbeiter.
1.
Die Fahrzeugflotte der NRW.BANK besteht derzeit aus 78 Pkws. Es handelt sich insgesamt um eine Leasingflotte. Die Laufzeit der Leasingverträge beträgt im Regelfall ein Jahr, so dass ein regelmäßiger Tausch von Fahrzeugen stattfindet.
Von Zeit zu Zeit ist es erforderlich, dass Erklärungen über Schadenfreiheit für bestimmte Fahrzeuge (die immer von ein und demselben Dienstwagennutzer gefahren werden) ausgestellt werden (z. B. wenn ein Mitarbeiter in Rente geht).
Grundsätzlich kann es passieren, dass bei einem Fahrzeugwechsel über einen beschränkten Zeitraum (meistens wenige Tage) zwei Fahrzeuge angemeldet sind. Das abzumeldende Fahrzeug wird dann im Regelfalle nicht mehr bewegt.
Es soll ein Sammelversicherungsvertrag mit einer Sammelnummer abgeschlossen werden. Unterhalb dieses Sammelversicherungsvertrages soll aber jedes Fahrzeug seine eigene Versicherungsscheinnummer und seine eigene Rechnung erhalten. Eine Dokumentierung der Einzelversicherungspolicen pro Kfz ist jedoch nicht erforderlich.
Unternehmen, die ein solches Modell nicht anbieten, können jedoch auch ein Angebot auf Basis von Einzelpolicen unterbreiten.
Die Vereinbarung von Stückprämien ist erforderlich.
Als Servicedienstleistungen sind anzubieten:
- zeitnahe Bearbeitung von Schäden
- Benennung von festen Ansprechpartnern (oder einer festen Gruppe von Ansprechpartner) im Schaden- und Betriebsbereich.
2.
Neben der Kfz-Versicherung für den eigenen Fuhrpark eine Dienstreisekaskoversicherung für die Mitarbeiter.
Versichert werden soll das Interesse des Eigentümers oder Halters des benutzten Kraftfahrzeugs. Versicherungsschutz soll bestehen für Fahrten, die Bedienstete, ehrenamtliche Mitarbeiter oder Organmitglieder bzw. Repräsentanten im Auftrag und im Interesse der NRW.BANK durchführen (Dienstfahrt) und dabei Kraftfahrzeuge benutzen, die nicht im Eigentum
oder Besitz der NRW.BANK stehen. Der Versicherungsschutz soll für die gesamte Dauer der Dienstfahrt bestehen.
Die Prämienabrechnung soll auf pauschaler Basis erfolgen, die sich lediglich an der Schadenbelastung orientiert. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Kilometerobergrenze vereinbart werden.
3.
Über die vorgesehene (Gesamt-) Laufzeit der Rahmenvereinbarung sind maximal 120 Fahrzeuge gleichzeitig (Kfz-Haftpflichtversicherung) und maximal 1.600.00 gefahrene Dienstreisekilometer zu versichern. Dies sind verbindliche Höchstabnahmegrenzen. Die geschätzte Abnahmemenge bei Kfz-Versicherungen liegt für einen Bestand von (zeitgleichen) 80 Fahrzeugen. Bei der Dienstreisekaskoversicherung wird von einer Kilometerleistung von 250.000 km p.a. ausgegangen.
1. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2023 und endet am 01.01.2024. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht innerhalb der hierfür vereinbarten Frist von einer Partei schriftlich gekündigt wird, höchstens jedoch auf einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren. Eine Verlängerung über den Geltungszeitraum von vier Jahren hinaus ist ausgeschlossen.
2. Sollten Einzelverträge über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus laufen, so gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für die noch laufenden Einzelverträge für ihre Beendigung. § 625 BGB findet keine Anwendung.
1. Mit jedem Angebot zwingend vorzulegende Unterlagen:
Nr. Unterlage
1 Vordruck 01 Angebotsvordruck
2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4 Vordruck 04b Eigenerklärung RUS-Sanktionen
5 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner
6 Vordruck 07 Angebotsblatt
7 Vordruck 08 Eigenerklärung Rückversicherungsschutz
8 Vordruck 09 Eigenerklärung zum Risikomanagement
9 Vordruck 10 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EstG
11 Fuhrparkliste
12 Vollmacht (bei Vermittlerangeboten)
2. Zusätzlich vorzulegende Unterlagen bei Bietergemeinschaften
Nr. Unterlage
1 Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
2 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für jedes Mitglied
3 Vordruck 04b Eigenerklärung zum Russland-Bezug für jedes Mitglied, soweit nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds erfasst
4 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung für jedes Mitglied
5 Vollmachterklärung der Konsortialversicherer
3. Zusätzlich vorzulegende Unterlagen beim Einsatz von Nachunternehmern
Nr. Unterlage
1 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe
2 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung für jeden Unterauftragnehmer / Eignungsleiher
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für jeden Nachunternehmer / Eignungsleiher
4 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung für jeden Nachunternehmer / Eignungsleiher*
* Bei Erlaubnispflicht des ausgeübten Berufes
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften die erlaubte Berufsausübung nachweisen, sofern ihr Beruf in Deutschland einer Erlaubnispflicht unterliegt. Der Nachweis muss als Eigenerklärung im Rahmen des Vordrucks 03 erfolgen.
Nachweis von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum). Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben.
Der Nachweis der Referenzen hat durch jeden Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. Weitere Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Es sind mindestens drei geeignete Referenzen im angegebenen Referenzzeitraum nachzuweisen. Jede Referenz ist im Hinblick auf die nachfolgend angegebenen Referenzleistungen aussagekräftig zu erläutern. Eine Referenz wird als geeignet anerkannt, wenn sie jeweils die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Versicherung eines vergleichbaren Fuhrparks UND
- Versicherung von mindestens 75 Fahrzeugen
In Deutschland dürfen Versicherungsgeschäfte erst dann betrieben werden, wenn das Unternehmen eine Erlaubnis der Aufsicht hat. Will ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts zugelassen werden, muss es verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Das Unternehmen muss u.a. eine Aktiengesellschaft (einschließlich der Europäischen Gesellschaft), ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Es hat unter anderem nachzuweisen, dass es über eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt. Diese muss eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Auch ist nachzuweisen, dass das Unternehmen über die zur Einhaltung der Kapitalanforderungen notwendigen Eigenmittel verfügt.
Weitere Informationen sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügbar.
Soweit der Bieter als Versicherungsmakler auftritt und ein oder mehrere Versicherungsunternehmen als Nachunternehmer benennt, gelten die vorgenannten Anforderungen für die jeweiligen Nachunternehmer. In dem Fall muss der Versicherungsmakler über die für die Erbringung seiner Dienstleistung erforderlichen Erlaubnisse verfügen.
a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04. Weitere Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
b) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 einzureichen. Weitere Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
c) Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Einige Bestandteile der Vergabeunterlagen sind vertraulich (Fuhrparkaufstellung und Schadenstatistik). Zum Schutz der Vertraulichkeit werden diese Dokumente erst und nur gegen Abgabe einer Vertraulichkeitsverpflichtung übersendet. Die Abgabe der Vertraulichkeitsverpflichtung muss unter Verwendung Vordruck "Verpflichtung zur Vertraulichkeit" erfolgen. Der Vordruck ist in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals abzugeben.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DAG8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.