Kauf von 30 Parkkassenautomaten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koeln-bonn-airport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kauf von 30 Parkkassenautomaten
Kauf von 30 Parkkassenautomaten inkl. NFC Kartenleser, NFC-Reader und Montage
Im öffentlichen Bereich des Flughafens Köln/Bonn
Kauf von 30 Parkkassenautomaten inkl. NFC Kartenleser, NFC-Reader und Montage
Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt nach Ablauf der Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung bei der EU (Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union).
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:
— es sollen zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers (Designa GmbH) beschafft werden;
— die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind;
— ein Wechsel des Auftragnehmers würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde
Im Ergebnis würde beim Einsatz eines Dritten die Gebrauchstauglichkeit und Funktionalität der Parkraumbewirtschaftungsanlage erheblich eingeschränkt werden. Damit einher kann der Realbetrieb nicht permanent aufrechterhalten werden, womit der 24/7 Betrieb zwangsläufig gestört würde, was neben dem damit verbundenen Aufwand nicht zuletzt auch erhebliche Risiken für den Straßenverkehr mit sich brächte. So kann es offenbar trotz des erheblichen Aufwands zu einer fehlerhaften Umsetzung kommen, die letztlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, ohne dafür den laufenden Betrieb komplett einstellen zu müssen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.designa.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.