Durchflusszytometer BD FACSymphony A3
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchflusszytometer BD FACSymphony A3
Anschaffung eines Durchflusszytometers des Typs „BD FACSymphony A3“ Cell Analyzer für die aktuelle experimentelle Analytik im Rahmen des „Pilotprojektes zur Entwicklung personalisierter, zellulärer Immuntherapien bei soliden Krebserkrankungen“ (PIKT).
Universitätsklinikum Heidelberg, NCT, Im Neuenheimer Feld 460, 69120 Heidelberg
Anschaffung eines Durchflusszytometers des Typs „BD FACSymphony A3“ Cell Analyzer für die aktuelle experimentelle Analytik im Rahmen des „Pilotprojektes zur Entwicklung personalisierter, zellulärer Immuntherapien bei soliden Krebserkrankungen“ (PIKT).
Die Gerätekombination sieht einen 5 Laser 6B-3R-8V-4YG-7UV Meßstand mit Kontrollsystem und der zugehörigen Daten/Auswertestation, Protokollen und Connection Software mit HighEnd Trougout Sampler für die durchflusszytometrische Abarbeitung von 96-und384 Well Mikrotiterplatten im Walk away modus vor.
Das NCT setzt als Bestandteil zur Identifizierung von Tumor-Neoepitope-reaktiven T-Zellen und deren T-Zellrezeptoren (TCR) die Durchflusszytometer-basierte Analyse von primärem Patientenmaterial (i.d.R. Blut) mittels sogenannter fluoreszenzmarkierter pMHC-I-Multimere ein.
Die Färbeprotokolle für diese Form des TCR-Screenings sind derzeit optimiert für ein BD FACS LSRFortessa mit einer 5-Laser/18-Seite 2 Fluoreszenzfarbstoff-Filter Konfiguration, Die Analysestrecke muss aus Kapazitätsgründen durch ein weiteres kompatibles und integrierbares System ergänzt werden. Das BD FACSymphony A3 mit 5-Laser Konfiguration stellt das Nachfolgemodel zum BD FACS LSRFortessa dar und bereits etablierte Protokolle und benutzte Reagenzien können uneingeschränkt übernommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Im Sinne der Öffnung des europaweiten Wettbewerbs wurden verfügbare Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Es gibt derzeit aktuell kein vergleichbares Produkt, welches, wie erforderlich, insbesondere die Anforderungen an die erforderliche Filterkombination und -Auslegung bei Einhaltung der bereits etablierten Protokolle und somit Zertifizierung der erweiterten Gerätekombination erfüllt. Das System FACSymphony A3 bietet-ein erweitertes Detektorpanel je Laser mit der Möglichkeit, bis zu 10 weitere Farbstoffe der BD Horizon Serie insbesondere im blauen und ultravioletten Spektrum zu detektieren. Letzteres ermöglicht, die Färbprotokolle in Bezug auf den eingesetzten dualen Farbstoffcode für die pMHC-Multimer Färbung und die analysierten Parameter zur T-Zell-Phänotypisierung noch zu erweitern.
Vergleichbare 5-Laser Durchflusszytometer und entsprechende Filtersätze anderer Hersteller, zeigen in der differentiellen Detektion von Fluoreszenzfarbstoffen mit ähnlichem und benachbarten Emissionsspektren nicht die erforderliche Qualität im Design der Antikörper-Farbstoffkombinationen, dass von 27-28 möglichen Farbkanälen nicht alle durchgehend genutzt werden können.
Das FACSymphony A3 zusammen mit den von BD zur Verfügung gestellten und ständig weiter entwickelten Fluoreszenzfarbstoffen erlaubt die weitgehend uneingeschränkte Nutzung von 28 Farbstoffen innerhalb einer Messung. Zusätzlich erlauben BD FACS LSRFortessa als auch FACSymphony A3 das uneingeschränkte Einmessen von über 5 Millionen Zellen, welches mittels anderer FACS Geräte nur eingeschränkter möglich ist. Darüber hinaus verfügt das BD FACSymphony A3 über die gleiche Software wie das BD FACS LSRFortessa, sodass Kompatibilität, Vergleichbarkeit der Messergebnisse der erweiterten Analysensystemkombination gegeben ist.
Die der Markterkundung zugrunde gelegten Auftragsvergabeparameter, d.h. die technischen Anforderungen, wurden im Hinblick auf Erfordernisse der Erweiterung der etablierten Analytik und der Projektziele ermittelt und stellen keine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter dar. Somit ist die Auftragsvergabe über ein System FACS Symphony A3 an die ausschließlich anbietende Firma Becton Dickenson GmbH vorgesehen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Durchflusszytometer BD FACSymphony A3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69126
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 GWB regelt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.