Weiterentwicklung der WIBAS-Fachanwendung Grundwasserdatenbank und Dienste (GWDB) 2022-2024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Weiterentwicklung der WIBAS-Fachanwendung Grundwasserdatenbank und Dienste (GWDB) 2022-2024
Weiterentwicklung der WIBAS-Fachanwendung Grundwasserdatenbank und Dienste (GWDB) 2022-2024
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Zur Erfüllung neuer Anforderungen seitens der Nutzer oder durch neue EU-, Bundes- oder Landesvorgaben, zur Verbesserung der bestehenden Anwendung gemäß WIBAS, zur Verarbeitung neuer Input-Daten und Formate ist die GWDB kontinuierlich weiter zu entwickeln und neue Versionen bzw. Produkte bereitzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Weiterentwicklung einer Softwareanwendung, die vom Auftragnehmer entwickelt wurde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Fraunhofer-Gesellschaft - Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung IOSB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YYMP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.