Bau und Betrieb zweier ambulanter Operationssäle Referenznummer der Bekanntmachung: B-4140-002
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Riedlingen
NUTS-Code: DE146 Biberach
Postleitzahl: 88499
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.riedlingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bau und Betrieb zweier ambulanter Operationssäle
Bau und Betrieb zweier ambulanter Operationssäle
Am Spitalplatz 2, 88499 Riedlingen
Die stationäre Versorgung im Krankenhaus Riedlingen wurde zum 30.06.2020 beendet. Der Landkreis Biberach hat die Mietverträge der im Krankenhaus ansässigen Praxen übernommen und den weiteren Betrieb des OP im ehemaligen Krankenhaus bis Ende 2024 zugesagt und in Aussicht gestellt, dass der Betrieb des OP im ehemaligen Krankenhaus auch über 2024 hinaus bis zur Inbetriebnahme eines ambulanten Operationssaals in Riedlingen aufrechterhalten werden kann.
Um auch nach der vollständigen Schließung des Krankenhauses die medizinische Versorgung in Riedlingen und der Raumschaft sicher zu stellen, sollen auf der Gemarkung der Stadt Riedlingen zwei ambulante Operationssäle mit allen erforderlichen Nebenräumen (im folgenden AMD genannt) entstehen. Damit soll in erster Linie die wohnortnahe ärztliche Versorgung der Bevölkerung von Riedlingen und der Raumschaft sichergestellt werden. Die beiden Operationssäle sollen deshalb vorrangig und diskriminierungsfrei allen Grundversorgungsoperateuren mit den Fachrichtungen Augenheilkunde, Viszeralchirurgie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, HNO, Urologie, Kinderchirurgie, Mund- und Kieferchirurgie zur Verfügung stehen, die ihren Sitz in Riedlingen und der Raumschaft haben.
Neben dem AMD können in dem Gebäude weitere medizinaffine Nutzungen geplant werden, beispielsweise auch zusätzliche ambulante Operationssäle oder eine Bettenstation im Bereich ambulanter und kurzstationärer operativer Therapie.
Es ist aus städtebaulichen Gründen naheliegend, das AMD auf dem im Eigentum der Stadt stehenden Grundstück 3411/1 im Baugebiet Klinge II zu errichten und zu betreiben. Für das Grundstück 3411/1 existiert bereits eine Planung im Maßstab 1:100 für ein Gebäude mit möglichen weiteren medizinaffinen Nutzungen, die verwendet werden kann, und die nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt wird. Es steht jedem Bewerber frei, ob er seinem Angebot die bereits vorliegende Planung oder eigene Planungsüberlegungen zugrunde legt. Es müssen jedoch die Vorgaben des Bebauungsplans "Klinge II - Arbeiten und Wohnen - Änderung" eingehalten werden, der auf der Website der Stadt Riedlingen unter http://www.riedlingen.de/Satzungen_Bebauungsplaene.html eingesehen werden kann.
Um einen möglichst großen Wettbewerb zu eröffnen, können sich auch Bewerber an dem Vergabeverfahren beteiligen, die auf einem anderen Grundstück auf der Gemarkung der Stadt Riedlingen zwei ambulante Operationssäle mit allen erforderlichen Nebenräumen errichten möchten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bewerber in diesem Fall selbst über ein geeignetes Grundstück verfügt oder auf ein solches Grundstück nachweislich kurzfristig zugreifen kann.
Unabhängig vom Standort favorisiert die Stadt ein Realisierungsmodell, bei dem sie nicht Eigentümerin der beiden ambulanten Operationssäle mit Nebenräumen wird, sondern diese im Eigentum des Bewerbers verbleiben, die ambulanten OP's für mindestens 10 Jahre betrieben werden und die Stadt für den Betrieb der ambulanten Operationssäle allenfalls einen jährlichen Zuschuss für höchstens 10 Jahre entrichtet (Investorenmodell).
Um einen möglichst breiten Wettbewerb zu eröffnen, ist auch ein Modell zugelassen, bei der die Stadt das Eigentum an den beiden ambulanten Operationssälen mit den erforderlichen Nebenräumen erwirbt (Erwerbsmodell). Bestandteil des Eigentumserwerbs muss ein Miet- und Betreibervertrag mit einem Betreiber sein, der die beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen von der Stadt anmietet und für mindestens 10 Jahre betreibt.
Es sind nur die beiden oben dargestellten Modelle (Investorenmodell und Erwerbsmodell, entweder auf dem im städtischen Eigentum stehenden Grundstück 3411/1 oder auf einem anderen Grundstück auf der Gemarkung der Stadt Riedlingen, das im Eigentum des Bieters steht oder auf das der Bieter nachweislich kurzfristig Zugriff hat) zugelassen. Andere Modelle oder Nebenangebote sind nicht zugelassen
Die angegebene Spanne bezieht sich nur auf die Planung und den Bau der beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen und kann sich bei Verzögerungen verlängern. An die angegebene Spanne schließt sich eine mindestens 10-jährige Betriebspflicht an, beginnend ab dem 09.01.2025
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Teilnahmeantrag sind mindestens namentlich zu benennen:
Beim Investorenmodell:
• Unternehmen, das das Grundstück 3411/1 von der Stadt mit der Bau- und Betriebsverpflichtung erwirbt bzw. Eigentümerin eines Grundstücks auf der Gemarkung Riedlingen ist (oder auf das Grundstück nachweislich kurzfristig zugreifen kann), auf dem die beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen errichtet werden, und das die Bau- und Betriebsverpflichtung für die beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen übernimmt.
• Bauunternehmen, das die Rohbauleistungen erbringen soll.
• Unternehmen/Büro, das die Fachplanungsleistungen für die beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen erbringen soll.
Beim Erwerbsmodell:
• Unternehmen, das sich verpflichtet, auf dem Grundstück 3411/1 oder einem anderen Grundstück auf der Gemarkung Riedlingen, das in seinem Eigentum steht oder auf das es nachweislich kurzfristig zugreifen kann, zwei ambulante Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen zu errichten (Bauverpflichtung) und an die Stadt zu veräußern.
• Unternehmen, das die beiden ambulanten Operationssäle von der Stadt für mindestens 10 Jahre anmietet und den Betrieb der beiden ambulanten Operationssäle übernehmen soll (Betriebsverpflichtung).
• Bauunternehmen, das die Rohbauleistungen erbringen soll.
• Unternehmen/Büro, das die Fachplanungsleistungen für die beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen erbringen soll.
Jeder Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeder Nachunternehmer im Falle der Eignungsleihe sowie alle im Teilnahmeantrag namentlich zu benennenden Unternehmen/Büros müssen mit dem Teilnahmeantrag folgende Eigenerklärungen abgeben:
• Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen.
• Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit es der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 123 Abs. 4 GWB).
• Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
• Eigenerklärung, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
• Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
• Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
• Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund i. S. v. § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt.
• Angabe des Berufs-/Handelsregisters und der Registernummer.
• Nur von Bewerbern und jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft abzugeben:
Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Sanktions-VO).
• Nur bei Bewerbergemeinschaften: Bewerbergemeinschaftserklärung mit Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung und Angabe eines bevollmächtigten Vertreters.
Jeder Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft müssen mit dem Teilnahmeantrag die nachfolgend genannten Eigenerklärungen abgeben:
• Eigenerklärung über den Umsatz (netto) in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Bereich der zu vergebenden Leistungen (Bau und Betrieb von ambulanten Operationssälen).
• Eigenerklärung zur Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung.
Jeder Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft müssen mit dem Teilnahmeantrag die nachfolgend genannten Eigenerklärungen abgeben:
• Eigenerklärung über den Umsatz (netto) in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Bereich der zu vergebenden Leistungen (Bau und Betrieb von ambulanten Operationssälen).
• Eigenerklärung über das Bestehen einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personenschäden und mindestens 3 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden, jeweils zweifach maximiert pro Jahr, oder
Eigenerklärung, dass im Falle der Zuschlagserteilung vor dem Vertragsschluss eine Berufs-bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personenschäden und mindestens 3 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden, jeweils zweifach maximiert pro Jahr, abgeschlossen wird.
Mit dem Teilnahmeantrag sind Eigenerklärungen zu Referenzen abgeben.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
(1) Mindestens eine Referenz des Unternehmens, das den Betrieb der beiden ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen übernehmen soll, über den Betrieb eines ambulanten Operationssaals mit mindestens zwei Fachrichtungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren im Zeitraum 01.01.2016 bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
(2) Mindestens eine Referenz des Unternehmens/Büros, das die Fachplanung der ambulanten Operationssäle mit den erforderlichen Nebenräumen übernehmen soll, über die Fachplanung (mindestens Grundleistungen der LPH 3 bis 8 der HOAI) für eine invasive medizinische Einrichtung (bspw. Krankenhaus, ambulanter Operationssaal, Arztpraxis mit invasiven Eingriffen). Die Grundleistungen der LPH 3 bis 8 müssen vollständig erbracht worden sein und die LPH 8 muss im Zeitraum 01.01.2016 bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge abgeschlossen worden sein.
Für jeden Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und für jeden Nachunternehmer muss die Verpflichtungserklärung nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg entweder mit dem Teilnahmeantrag oder spätestens mit dem Erstangebot abgegeben werden. Die Verpflichtungserklärung wird mit dem Formular für den Teilnahmeantrag zur Verfügung gestellt.
Für jeden Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft muss die Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Sanktions-VO) mit dem Angebot abgegeben werden. Die Eigenerklärung wird mit dem Formular für den Teilnahmeantrag zur Verfügung gestellt.
Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch haften und einen bevollmächtigten Vertreter benennen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die für die Abgabe eines Teilnahmeantrags und die Abgabe eines Angebots erforderlichen Vergabeunterlagen können mit und ohne Registrierung unter dem unter I.3 angegebenen Link kostenlos angesehen und heruntergeladen werden.
Teilnahmeanträge und Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform über die unter I.3 angegebene Vergabeplattform einzureichen. Es ist unzulässig, Teilnahmeanträge oder Angebote stattdessen unmittelbar an die unter I.1 angegebene Kontaktstelle zu senden. Rückfragen müssen ebenfalls über die unter I.3) angegebene Vergabeplattform gestellt werden. Die - anonymisierten - Rückfragen und Antworten und etwaige Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen werden nur auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Alle Interessenten müssen sich daher regelmäßig selbst auf der Vergabeplattform informieren, ob Rückfragen und Antworten, Änderungen oder Ergänzungen zur Verfügung eingestellt wurden, die dann bei der Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer gestellt werden, solange der Auftraggeber noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat oder der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).