Erstellung des Teilhabeberichts nach § 88 SGB IX Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS-04812-5/39
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmas.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung des Teilhabeberichts nach § 88 SGB IX
Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung und Erstellung eines validen, aussagekräftigen und „neuen“ Teilhabeberichts, der die zentrale Informationsbasis darstellt, um Zahlen, Fakten und Informationen über die Situation und die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen zu erhalten. Dazu sollen nicht nur Menschen mit anerkannter Behinderung einbezogen werden, sondern alle Menschen, die eine Beeinträchtigung (im Sinne der ICF) aufweisen. Ausgehend vom gesetzlichen Auftrag soll der Bericht eine wichtige Grundlage für die Vornahme von Entscheidungen über die Ausrichtung der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen darstellen. Insofern müssen auch gesellschaftliche Veränderungen, die nachhaltig auch das Leben der Menschen mit Behinderungen beeinflussen einbezogen werden. Schließlich soll der Bericht Bedarfe in ausgewählten Schwerpunktthemen aufzeigen.
Die Bundesregierung erstellt unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einmal pro Legislaturperiode einen „Bericht über die Lage von Menschen mit Behinderungen" (Teilhabebericht). Die gesetzliche Grundlage für den Teilhabebericht findet sich in § 88 SGB IX. Der Bericht enthält Ausführungen „zu den Lebenslagen, Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts“. Der nächste Teilhabebericht ist spätestens im Jahr 2025 zu veröffentlichen.
Der letzte Teilhabebericht erschien 2021 und umfasst 827 Seiten. Aus Sicht des BMAS ist es eine Weiterentwicklung des Berichts notwendig, um dem gesetzlichen Auftrag („Darstellung von Lebenslagen“ und „Politikberatung“) sowie den Erwartungen und Anforderungen der unterschiedlichen Stakeholder (gesetzgebende Körperschaften, Politik, Ministerien, Menschen mit Behinderungen, Verbände) besser gerecht zu werden.
Neben einer inhaltlichen Weiterentwicklung soll der Teilhabebericht zukünftig auch mit einem neuen Erscheinungsbild in modularer Form (Teil A und Teil B) überzeugen. Im Teil A - der den eigentlichen Teilhabebericht darstellt - soll insbesondere eine kompakte Darstellung der Lebenslagen (Kap. 2) sowie die Darstellung und Erörterung von Handlungsbedarfen zu definierten Schwerpunktthemen (Kap. 3) erfolgen. Vorangestellt werden soll eine „Executive Summary“ mit zentralen Ergebnissen und Botschaften sowie ein einleitendes Kapitel (Kap. 1) mit den wichtigsten Inhalten, Zahlen und Konzepten. Teil B soll ergänzend vertiefende Zahlen, Daten und Hintergründen zu den einzelnen Lebenslagen (Kap. 4) darstellen und auf entsprechende Literatur und Datenquellen (Kap. 5) hinweisen. Teil B soll ausschließlich online veröffentlicht werden.
Bitte beachten Sie die beigefügten Vergabeunterlagen.
siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen P1 02
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Die Teilnehmer sind aufgefordert, mit dem Teilnahmeantrag eine kurze Projektskizze (max. 3 DIN A 4 Seiten) zu der in der Leistungsbeschreibung umrissenen Leistung vorzulegen. Anhand der eingereichten Projektskizze werden unter den geeigneten Bewerbungen diejenigen ausgesucht, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Die Entscheidungskriterien werden dabei die Schlüssigkeit und Problemorientierung der Projektskizze sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Fehlen dieser Skizze eine Nachfrist analog zu § 56 VgV nicht eingeräumt wird, ohne dass hierzu eine weitere Prüfung erfolgt. Das Fehlen dieser Skizze führt in jedem Fall zum Ausschluss des Teilnehmers vom weiteren Vergabeverfahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe hierzu beigefügte Teilnahmeunterlagen
siehe hierzu beigefügte Teilnehmerunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie das im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel.: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen bei der Vergabestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Rügen sind in elektronischer Form über die E-Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 GWB vorliegen.
Ferner wird auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hingewiesen.