Gutachterliche Tätigkeit WHV
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uniper.energy
Abschnitt II: Gegenstand
Gutachterliche Tätigkeit WHV
Umweltgutachten für den Bau eines LNG Terminals am Standort Wilhelmshaven
Umweltgutachten für den Bau eines LNG Terminals am Standort Wilhelmshaven
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der vergebene Auftrag dient der Realisierung des Projektes LNG Terminal Wilhelmshaven mit vorgelagertem FRSU. Das Projekt ist auf Betreiben der Bundesregierung innerhalb kürzester Zeit (Fertigstellung noch im Winter 2022/2023) zu realisieren, um die Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland, die infolge des russischen Angriffskriegs unsicher und unzuverlässig geworden ist, für die Zukunft zu sichern und zu diversifizieren. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daher bereits im Rundschreiben zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ vom 13.04.2022 mitgeteilt, dass beschleunigte Vergaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zur Sicherstellung der Energieversorgung möglich sind. Ergänzend hierzu wird nach dem LNG Beschleunigungsgesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 LNGG festgeschrieben, dass § 13 (2) Nr. 4 SektVO mit folgender Maßgabe anzuwenden ist:
a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind,
b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und
c) die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind.
Der russische Angriffskrieg und die daraus resultierenden Unsicherheiten für die Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland konnten vom Auftraggeber nicht vorausgesehen werden. Die zeitnahe Sicherstellung der Energieversorgung für die Bundesrepublik Deutschland u.a. durch die von der Bundesregierung angestrebte unverzügliche Errichtung eines LNG Terminals mit vorgelagertem FRSU bis zum Winter 2022/2023 stellt einen zwingenden, dringlichen Grund dar. Aufgrund des äußerst engen Zeitplans konnten für diesen Auftrag die Mindestfristen für ein Vergabeverfahren nicht eingehalten werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Umweltgutachten
Marine- und Meeresgutachten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 und § 135 GWB i.V.m § 9 LNGG vollumfänglich verwiesen.
Nach § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG (LNG Gesetz) kann abweichend von § 135 Absatz 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen des § 9 Absätze 2 und 3 LNGG bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 GWB auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 LNGG und des besonderen Interesses nach § 3 LNGG zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das besondere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 LNGG hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 6 LNGG zu erlassen.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 9 LNGG verwiesen.