2022-0288 Zukunftsgarten Duisburg IGA 2027 - Grüner Ring Süd - Bodenuntersuchung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0288
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-0288 Zukunftsgarten Duisburg IGA 2027 - Grüner Ring Süd - Bodenuntersuchung
Die mit dieser Ausschreibung angefragten fachgutachterlichen Leistungen einschließlich aller erfor-derlichen Feldarbeiten und Laborarbeiten sollen eine Grundlage für die Planungsaufgabe bilden. Gleichzeitig sind im weiteren Prozess die notwendigen Maßnahmen im Umgang mit dem vorhandenen Boden im Rahmen der erforderlichen Arbeiten festzulegen.
Stadt Duisburg - Umweltamt - 31-02 IGA2027 Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg
Untersuchung des Oberbodens/ des Bodens:
- im Bereich von neu anzulegenden Wegen
- im Bereich der Wälle
- im Bereich der neu anzulegenden Nutzgärten, Annahme: Die Pflanzen werden nicht in Hochbeete gesetzt
- im Bereich von geplanten Sport- und Spielflächen
- im Bereich von Vegetationsflächen
Untersuchung des abzubrechenden/ abzutragenden Materials:
- der Bestandswege
- der Wälle
Bodenmechanik:
- Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen (im Bereich der neu anzulegenden Wege/ be-festigten Flächen, Spielflächen, Nutzgärten, abzutragende Wälle)
- Erstellung von Sieblinien/ kf-Wert bestimmen/ Lagerungsdichte bestimmen (im Bereich aller befestigter Wege/ Flächen und der angrenzenden Flächen zur Beurteilung der Versickerung in die Grünflächen)
- Einstufung der Proben in Homogenbereiche/ Angabe der Bodenklasse
- Einstufung der Proben in Bodengruppen
- Bestimmung der Frostempfindlichkeit (im Bereich aller Wege/ befestigter Flächen)
- Bestimmung der Tragfähigkeit (im Bereich aller Wege/ befestigter Flächen)
- Beurteilung der Wiedereinbaubarkeit von vorhandenen Tragschichten (RCL-Analyse)
Bodenchemie:
- Untersuchung und Auswertung nach LAGA Boden
- Untersuchung und Auswertung nach LAGA Bauschutt
- Deponieklassenbestimmung in Anlehnung an die Deponieklassenverordnung (2009) bei Überschreitung von Z 2 inkl. Auswertung
- Bestimmung der Prüfwerte für Böden/ Oberböden für Vegetationsflächen nach BBodSchV
- Bestimmung der Prüfwerte für Böden/ Oberböden für Spielplatzflächen nach BBodSchV
- Bestimmung der Prüfwerte für Böden/ Oberböden für Nutzgärten nach BBodSchV
- Beurteilung der Wiedereinbaubarkeit (Böden/ Oberböden und vorhandene Tragschichten (RCL-Analyse))
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Geo-id GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hattingen
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 45527
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYD32
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.