Anschaffung eines Pipettierroboters "Fluent 480" Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-145
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anschaffung eines Pipettierroboters "Fluent 480"
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung eines Pipettierroboters "Fluent 480 inkl. Decapper, Barcode-Scanner und Kühlmodulen" bei der Firma Tecan. Dieser dient zur Automatisierung von Pipettieraufgaben sowie Koordination der Entnahme und Aufbewahrung der Proben.
Universitätsklinikum Heidelberg
Transplantationschirurgie
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung eines Pipettierroboters "Fluent 480 inkl. Decapper, Barcode-Scanner und Kühlmodulen" bei der Firma Tecan. Dieser dient zur Automatisierung von Pipettieraufgaben sowie Koordination der Entnahme und Aufbewahrung der Proben.
Folgende technische Eigenschaften sind dabei zwingend erforderlich:
1) flexibler, luftgefüllter 8-Kanal-Pipettierkopf mit je einem Inline-Filter in jedem der 8 Kanäle.
2) 360 Grad rotierbarer Greifarm mit zentrischen Greifern, welche parallel und voneinander unabhängig arbeitet (Patent TC0558).
3) vollautomatisches Abarbeiten von 6x48 Kryo-Tube-Proben oder 6x96 Azenta-Tube-Proben pro Lauf.
4) Möglichkeit zur Planung von Arm-Bewegungen, intelligenter Priorisierung der Arme und Kollisionsvermeidung (Patent TC0558).
5) eine automatisierte Methode zur Bestimmung der Sensitivität der Kapazitätsmessung um mit den verschiedenen Flüssigkeiten umgehen zu können.
6) System, welches anbietet, auf jedem Segment bis zu 6 SLS/ANSI-Positionen in die Tiefe zu gehen, um den limitierten Platz im Labor maximal auszunutzen.
7) System, welches sowohl software- und hardwareseitig das Arbeiten mit gestapelten und nicht gestapelten Pipettenspitzen in einer Box unterstützt. Dabei muss auch die Möglichkeit geboten werden, ein Transfer-Tool am Liquid Handling Arm für den Transport der gestapelten Spitzenboxen zu verwenden. (Patent TC0546).
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt
werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im Hinblick auf die bereits
genannten Kriterien, die in einer ausführlichen Begründung zusammengefasst wurden, steht fest, dass Leistung
nur von Fa. Tecan Deutschland GmbH erbracht werden kann. Die Beschaffung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Tecan Deutschland GmbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck derzeit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. denn alle oben genannten technischen Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Anschaffung eines Pipettierroboters Fluent 480
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Crailsheim
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74564
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.