Thermische Verwertung von Rechengut der Klärwerke Referenznummer der Bekanntmachung: 67-2022-0055
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40225
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.duesseldorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Thermische Verwertung von Rechengut der Klärwerke
Thermische Verwertung von Sieb und Rechenrückständen aus der kommunalen Abwasserbehandlung der Düsseldorfer Klärwerke Nord und Süd, inklusive Transport. Für die Sammlung des Rechengutes sind Container vorzuhalten, über die auch der Transport abgewickelt wird.
Klärwerk Düsseldorf-Nord,
Isseldyk 60,
40667 Meerbusch
Klärwerk Düsseldorf-Süd,
Auf dem Draap 17
40211 Düsseldorf
Rahmenvertrag über vier Jahre ab 2023. Jährliche Rechengutmasse beider Klärwerke ca. 1600t. Die angebene Menge basiert auf den Vorjahresmengen dient nur als Orientierungswert.
Da es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt, wird eine maximle Gesamtmenge von 8000 t über die Gesamtlaufzeit festgelegt. Bei Erreichen dieser Menge endet der Vertrag automatisch.
Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Preis ist dabei in dieser Vergabe nicht das alleinige Wertungskriterium.
Unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 58 (2) VgV wird die Entfernung von der Anlage bis zur abschließenden Verwertungsanlage berücksichtigt. Der Wertungspreis zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes besteht daher aus der Summation aus Angebotspreis und einem Entfernungszuschlag. Der Entfernungszuschlag berechnet sich zu 0,075€/(Mg*km) in Abhängigkeit der Entfernung zur abschließenden Verwertungsanlage. Das ist die Anlage, bei deren Verlassen der Abfall die Kriterien zur abschließenden thermischen Verwertung erfüllt hat. Entfernung zur Verwertungsanlage. Da es sich um einen fiktiven Aufschlag handelt, kann eine genaue Gewichtung nicht durchgeführt werden. Die Ermittlung des Wertungspreises ist aber umfänglich beschrieben und kann objektiv überprüft werden. Der genannte Entfernungszuschlag ist in der Berechnung des Leistungsverzeichnisses als Formel hinterlegt.
Im Vergabesystemen oder Bekanntmachungen wird diese Unterteilung fiktiv in einer Wertung von 95 % für den Preis und 5 % für Umweltbelange: Entfernung zur Verwertungsanlage dargestellt. Die tatsächliche Bewertung ergibt sich aber aus dem oben genannten und in der Formel hinterlegten Zuschlag.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
...
Eignungsnachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV): 1) Versicherungsnachweise Betriebshaftpflichtversicherungen Der Nachweis über das Bestehen einer allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen ist dem Auftraggeber durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises bereits mit der Angebotsabgabe zu bestätigen. Der Versicherungsschutz muss bis zum Auftragsende bestehen.
Liegt eine Versicherung in der geforderten Höhe nicht vor, ist eine Bestätigung der Versicherung beizufügen, welche bescheinigt, dass im Auftragsfall mit dem Auftragnehmer eine Versicherung in der entsprechenden Höhe abgeschlossen wird. Eventuell entstehende Mehrkosten für eine Anpassung der Versicherungssummen sind vom Bieter bei Angebotserstellung zu berücksichtigen.
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen pro Schadensfall mindestens betragen: für Personenschäden 5 Millionen Euro, für Sach- und Vermögensschäden (sonstige Schäden) 2 Millionen Euro.
Ferner erforderlich ist der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Umweltschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 2.500.000 Millionen Euro pro Schadenfall und der Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme nach Umweltschadensgesetz von mindestens 1 Million Euro.
, 2) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens. Umsatzangaben zur Sparte Rechengutentsorgung sind nicht gefordert, können aber ergänzend angegeben werden. Eine detailliete Beschreibung der vorzulegenden Unterlagen finden Sie in den Vergabeunterlagen, Dokument: 09_Eignungsnachweise und weitere geforderte Unterlagen
Eignungsnachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV): Referenz über vergleichbare Leistungen. Nachweis von mindestens einer Referenz (Eigenerklärung) über vergleichbare Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren in Form einer Liste/Eigenerklärung. Die Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten: Angabe des Auftragswertes, Zeitraum der Erbringung der Dienstleistung, Art und Umfang des Dienstleistungsauftrages,
Angabe des Auftraggebers (direkte Ansprechpartner müssen nicht benannt werden).
Als vergleichbar gelten Leistungen der thermischen Verwertung von Rechengut aus der Abwasserentsorgung in den letzten drei Jahren.
Eine detailliete Beschreibung der vorzulegenden Unterlagen finden Sie in den Vergabeunterlagen, Dokument: 09_Eignungsnachweise und weitere geforderte Unterlagen
Eignungsnachweise/Referenzen sind dem Angebot gemäß den Vergabeunterlagen beizufügen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weitere geforderte Unterlagen/Erklärungen: Die nachstehenden Fragen sind nachvollziehbar und vollständig zu beantworten: Beschreibung des Ablaufes von Transport und Verwiegung, Die nachstehenden Fragen sind nachvollziehbar und vollständig zu beantworten. Darstellung des Abfallwegs von Abholung über ggf. Zwischenlager, Aufbereitung, Verwertung und sonstiger erforderlicher Zwischenwege. Benennung des abschließenden Verwertungsstandortes, Betreiber, Entsorgernummer aller Beteiligten. Anlagenkapazität und Laufzeit. Darstellung des Aufbereitungsverfahrens bis hin zu Erfüllung des notwendigen Heizwerts zur selbstgängigen Verbrennung, sodass das Ziel der thermischen Verwertung erfüllt ist. (Erwartet wird, dass ein derart hoher Heizwert des Rechenguts erreicht wird, so dass dieser in der Verbrennungsanlage möglichst selbstgängig verbrannt wird. Dies kann durch eine vorherige Behandlung des Rechenguts (weitergehende Entwässerung, Trocknung etc.) aber auch durch eine in der Verbrennungsanlage vorhandene, vorgeschaltete Trocknung erreicht werden.) Darstellung der Entsorgungssicherheit, Darstellung eines Ersatzweges, dies kann durch zwei redundante Verwertungswege oder ein entsprechend großes Zwischenlager gewährleistet sein. Es muss bereits bei Angebotsabgabe ein Ersatzweg benannt werden, sodass bei kurzfristigem Ausfall der primären Verbrennungsanlage eine Alternative vorliegt. Dies muss nicht zwingend eine weitere Verbrennungsanlage sein, sondern kann auch ein Zwischenlager (Abstellort für die Container) sein. Es muss gewährleistet sein, dass die abzuholenden Container möglichst zeitnah vom Klärwerk entfernt werden, damit die Abwasserreinigung, welche die hoheitliche Aufgabe des SEBD ist und nicht unterbrochen werden kann, gewährleistet wird. Entfernung zur abschließenden (Haupt-)Verwertungsanlage (Dies ist die Anlage, bei deren Verlassen der Abfall die Kriterien zur abschließenden thermischen Verwertung erfüllt hat) inkl. aller ggf. zusätzlicher Verfahrensschritte (z.B. zusätzliche Zwischenlagerung). Bei zwei Anlagen wird die Entfernung getrennt nach Klärwerken gemittelt. Nachweis erforderlicher Zertifikate nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) für alle vom Bieter benannten Beteiligten an der Entsorgung.
Sofern erforderlich sind den Unterlagen beiliegende Vordrucke auszufüllen und beizufügen: Vordruck ZV 3 Bietergemeinschaft, ZV 4 Eignungsleihe; ZV 5 Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Eine detaillierte Beschreibung der vorzulegenden Unterlagen finden Sie in den Vergabeunterlagen, Dokument: 09_Eignungsnachweise und weitere geforderte Unterlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.