Große Kreisstadt Eppingen - Vergabe von Leistungen über die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/2079
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eppingen
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Postleitzahl: 75031
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eppingen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.menoldbezler.de
Abschnitt II: Gegenstand
Große Kreisstadt Eppingen - Vergabe von Leistungen über die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Leistungen über die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen für die Große Kreisstadt Eppingen im Fördergebiet "ALTSTADTBOGEN".
Große Kreisstadt Eppingen 75031 Eppingen
Die Große Kreisstadt Eppingen wurde mit dem Sanierungsgebiet "ALTSTADTBOGEN" in Eppingen durch Bewilligung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) Baden-Württemberg in das Städtebauförderprogramm ab 2022 aufgenommen. Der in dem vorliegenden Vergabeverfahren auszuwählende zukünftige Auftragnehmer wird als Beauftragter der Stadt gemäß § 157 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) tätig sein.
Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens kommt das Regelverfahren (umfassendes Verfahren) unter Einbeziehung der Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches (§§ 152-156a BauGB) zur Anwendung.
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr abschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber spätestens drei 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit Beendigung des Bewilligungszeitraumes im Rahmen der Städtebauförderung.
Sofern ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2) ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), haftet/haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Eigenerklärung über die Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister
3. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
(a) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(b) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(c) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
(d) Eigenerklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014,
(e) Eigenerklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger, § 158 BauGB.
(1) Eigenerklärung über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden oder Eigenerklärung, bei Vertragsabschluss eine entsprechende Versicherung in der geforderten Höhe zu stellen.
(2) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie über den Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
zu (2): Der durchschnittliche Gesamtjahresumsatz der vergangenen drei Geschäftsjahre muss mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto betragen.
Der geforderte Mindestumsatz ist von Bewerbergemeinschaften in Summe nachzuweisen.
(1) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.
(2) Nachweis von Erfahrungen bei Leistungen über die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen.
(3) Referenzen über vergleichbare Leistungen in der finanziellen Abwicklung und Gesamtabrechnung von Städtebaufördermitteln.
(4) Eigenerklärung über das Vorliegen einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagementsystem) oder eines in Regelungstiefe und -breite vergleichbaren Qualitätsmanagementsystems.
zu (1): Die durchschnittliche Beschäftigungszahl der vergangenen drei Geschäftsjahre muss mindestens fünf Mitarbeiter betragen.
zu (2): Vorlage von zwei Referenzen über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen über die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen im Land Baden-Württemberg. Die Erneuerungsmaßnahmen müssen auch privaten Gebäudebestand umfassen sowie die energetische Ertüchtigung von Gebäuden zum Gegenstand haben. Das Fördervolumen (Bund/ Land/ Stadt) muss jeweils mindestens 5 Mio. Euro netto betragen. Die Leistungserbringung darf frühestens am 31. Dezember 2018 abgeschlossen worden sein.
zu (3): Vorlage von zwei Referenzen über die finanzielle Abwicklung und Gesamtabrechnung von Städtebaufördermitteln (Bund/ Land/ Stadt) im Land Baden-Württemberg in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro netto. Die Leistungserbringung darf frühestens am 31. Dezember 2018 abgeschlossen worden sein.
zu (1): Bei Bietergemeinschaften muss die Mitarbeiterzahl in Summe der Mindestanforderung genügen.
Die Nachweise nach Ziffer (2) und (3) sind von Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
Der Auftragnehmer muss die Voraussetzungen des § 158 BauGB für die Beauftragung als Sanierungsträger erfüllen.
Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung muss die Aufgabenteilung der Bietergemeinschaft für den Auftragsfall organisatorisch dargestellt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Weiterhin ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
2) Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6RER
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.