2022-134 Lieferung von diversen Daimler Ersatzteilen und Durchführung von Reparaturdienstleistungen (1-Jahres Abrufauftrag) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-134 WBD
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wirtschaftsbetriebe-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-134 Lieferung von diversen Daimler Ersatzteilen und Durchführung von Reparaturdienstleistungen (1-Jahres Abrufauftrag)
Lieferung von diversen Daimler Ersatzteilen und Durchführung von Reparaturdienstleistunegn, im Rahmen eines 1-Jahres Abrufauftrags für den voraussichtlichen Zeitraum 01.11.2022 - 31.10.2023
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Betriebshof Kasslerfeld Max-Peters-Str. 23 47059 Duisburg, Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Betriebshof Hamborn Schlachthofstr. 8 47167 Duisburg
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von
diversen Daimler Ersatzteilen und Durchführung von Reparaturdienstleistungen, im Rahmen eines 1-Jahres Abrufauftrags für den voraussichtlichen Zeitraum 01.11.2022 - 31.10.2023
Zulässige Fragen oder sonstige Anliegen das Vergabeverfahren bzw. die Vergabeunterlagen betreffend sind im Sinne eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs ausschließlich über die Vergabeplattform "Metropole Ruhr" an den / die AG zu richten. Hierzu ist im Gegensatz zum Abruf der Vergabeunterlagen eine Registrierung des / der Interessent*in auf der E-Vergabeplattform "Metropole Ruhr" erforderlich. Auskünfte auf anderen Kommunikationswegen (z. B. telefonisch oder E-Mail) werden nicht erteilt. Sollten während der laufenden Angebotsphase auf andere Weise als der zuvor beschriebenen (z. B. per Telefon, Fax oder E-Mail) Fragen oder Auskunftsersuchen an den / die AG gerichtet werden, wird der / die AG deren Beantwortung auf diesen Kommunikationswegen nicht nachkommen, sondern auf die vorstehende Verfahrensweise und die E-Vergabeplattform "Metropole Ruhr" verweisen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der / die AG, während der laufenden Angebotsphase, Fragen und sonstige Anliegen, nicht nur für den / die Fragesteller*in, sondern für alle zum Vergabeverfahren registrierten Unternehmen einsehbar beantwortet. Dabei wird das auskunftsersuchende Unternehmen aus Datenschutzgründen aber selbstverständlich nicht namentlich genannt.
Auch eventuell notwendige, ergänzende Informationen oder Änderungen zum laufenden Vergabeverfahren werden von dem / der AG allen registrierten Firmen zeitgleich über die E-Vergabeplattform "Metropole Ruhr" bekannt gegeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zur Wertung zugelassen werden nur Angebote von Bieter*innen /gemeinschaften aus Deutschland, anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten außerhalb der EU, die zu den Vertragsparteien des "Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)" gehören.
Die erforderliche Eignung wird u. a. davon abhängig gemacht, dass von dem / der Bieter*in /gemeinschaft die nachfolgend aufgeführte Abfrage / Erklärung in der Anlage 2 ("Checkliste") mit "Ja" beantwortet wird:
a) Erklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer. Für Bieter*innen /gemeinschaften außerhalb Deutschlands gelten vergleichbare Institutionen des jeweiligen Landes.
- siehe Anlage 1, Punkt 3.6 -
Der / die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer Eignung zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die AG, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärung mittels des in der Anlage 3 zur Ausschreibung - "Formblätter" - enthaltenen Vordruckes beizubringen:
a) Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022
(Russland-Verordnung im Rahmen des 5. Sanktionspaketes der EU)
- siehe Anlage 3, Formblatt F12
Der / die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die AG, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen mittels der in der Anlage 3 zur Ausschreibung - "Formblätter" - enthaltenen Vordrucke beizubringen:
a) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie dem Umsatz bzgl. der besonderen Leistungsart die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
- siehe Anlage 3, Formblatt F2 - (oder Präqualifikation oder EEE)
b) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur Anzahl der
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, mit gesondert
ausgewiesenem, technischen Personal, in den letzten 3
abgeschlossenen Geschäftsjahren
- siehe Anlage 3, Formblatt F3 - (oder Präqualifikation oder EEE)
c) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen
- siehe Anlage 3, Formblatt F4 - (oder Präqualifikation oder EEE oder schriftliche Anlagen zum Angebot mit entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Finanzbehörde und Sozialversicherungsträger)
d) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zum Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Benennung des / der Versicherungsgeber*in und der maximalen Deckungssumme, die min. 2.000.000,- Euro für Personen- 1.000.000,- Euro für Sach- und min. 100.000,- Euro für Vermögensschäden betragen muss
- siehe Anlage 3, Formblatt F7 - (oder Präqualifikation oder EEE
oder schriftliche Anlagen zum Angebot mit einer Kopie der
entsprechenden Versicherungspolice bzw. Bestätigung der
Versicherung)
e) Nur auf besondere Anforderung des / der AG ist darüber hinaus
kurzfristig eine aktuelle Auskunft der Geschäftsbank des / der
Bieter*in /gemeinschaft einzureichen.
Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 5 enthaltenen Formblätter F2 - F7 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 (Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576) sowie die Anlage 4 hingegen sind von allen Bieter*innen /-gemeinschaften auszufüllen. Aufgrund der spezifizierten Angabe von mindestens 3 Referenzen, die in dieser Form und Anzahl, ebenso wie die Erklärung zur Selbstreinigung in der Anlage 4 und die neue Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576, in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 sowie der Anlage 4 nicht zugelassen.
Sofern die Netto-Auftragssumme / Netto-Angebotssumme den Wert von 30.000,- Euro erreicht, ist der / die AG nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung, zusätzlich zu den v. g. Eignungskriterien, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes über den / die Bieter*in /gemeinschaft einzuholen, der / die nach Abschluss der Angebotsbewertung den Auftrag erhalten soll.
Bieter*innen /gemeinschaften mit Betriebsstandort oder anbietender Niederlassung in einem anderen Herkunftsland als Deutschland, die im Wettbewerbsregister nicht gelistet sind, haben vor der Auftragserteilung eine der Wettbewerbsregisterauskunft gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunfts- / Niederlassungslandes an den / die AG zu übermitteln.
Werden derartige Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunfts- / Niederlassungsland des / der Bieter*in /gemeinschaft nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden.
Im Fall von Herkunfts- / Niederlassungsländern, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann die eidesstattliche Versicherung auch durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein*e Vertreter*in des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, eine*r Notar*in oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunfts- / Niederlassungslandes des / der Bieter*in /gemeinschaft abgibt.
a) Eigenerklärung des / der Bieter*in /gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen des Mindeslohngesetzes (MiLoG)
- siehe Anlage 3, Formblatt F11 - (oder Präqualifikation oder EEE)
Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 (Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576) sowie die Anlage 4 hingegen sind von allen Bieter*innen /-gemeinschaften auszufüllen. Aufgrund der spezifizierten Angabe von mindestens 3 Referenzen, die in dieser Form und Anzahl, ebenso wie die Erklärung zur Selbstreinigung in der Anlage 4 und die neue Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576, in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 sowie der Anlage 4 nicht zugelassen.
Der / die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 5 Werktage nach besonderer Aufforderung durch den / die AG, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen mittels der in der Anlage 3 zur Ausschreibung - "Formblätter" - enthaltenen Vordrucke beizubringen:
a)Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zu den wesentlichen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten, vergleichbaren Leistungen mit Angaben zum Auftragswert, Leistungszeitraum und zum / zur Auftraggeber*in, mit Ansprechpartner*in und Telefonnummer (Referenzliste)
- siehe Anlage 3, Formblatt F1
b) Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- siehe Anlage 3, Formblatt F5 - (oder Präqualifikation oder EEE)
c) Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften
- siehe Anlage 3, Formblatt F6 - (oder Präqualifikation oder EEE)
d) Eigenerklärung des / der Bieter*in /-gemeinschaft zur Selbstreinigung gem. § 125 GWB
- siehe Anlage 4 -
Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 (Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576) sowie die Anlage 4 hingegen sind von allen Bieter*innen /-gemeinschaften auszufüllen. Aufgrund der spezifizierten Angabe von mindestens 3 Referenzen, die in dieser Form und Anzahl, ebenso wie die Erklärung zur Selbstreinigung in der Anlage 4 und die neue Erklärung zur EU-Verordnung 2022/576, in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 sowie der Anlage 4 nicht zugelassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 55 VgV sind keine Bieter zur Angebotseröffnung zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
09/2023
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBDEBU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht] /[gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des / der Antragsteller*in und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) Der / Die Antragsteller*in den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem / der Auftraggeber*in nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB); der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem / der Auftraggeber*in gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem / der Auftraggeber*in gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des / der Auftraggeber*in, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.