Jahresvertrag Klärschlammpressung für die Jahre 2023-2025 Referenznummer der Bekanntmachung: S-EITORF-2022-0011
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eitorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53783
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2243890
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eitorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Jahresvertrag Klärschlammpressung für die Jahre 2023-2025
Klärschlammentwässerung mittels mobiler Kammerfilterpresse auf der Kläranlage Eitorf für das Jahr 2023 bis einschließlich 2025
Klärschlammentwässerung mittels mobiler Kammerfilterpresse auf der Kläranlage Eitorf für die Jahre 2023 bis einschließlich 2025
Menge und Umfang: Unterjährige Entwässerung des auf der Kläranlage Eitorf anfallenden Nassschlamm von rd. 10.000 m³ (TR 3-6%), Logistik von Containern (10 m³ und 15m³) auf dem Betriebsgelände inkl. aller notwendigen Verbrauchsmittel und Nebenleistungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem § 123 Abs. 1 bis 3 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB
2) Eigenerklärung SchwarArbG, AEntG und MiLoG
3) Eigenerklärung Vergaberegister NRW
4) Angabe zu Handelsregisternummer, Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und Sitz des Amtsgerichts (Bieter aus dem eu-Ausland haben vergleichbare Daten anzugeben)
Für 1) bis 4) sind entsprechende Formblätter (B305+B400) aus den Vergabeunterlagen zu verwenden. Vorliegende Nachweise werden auch bei Bietergemeinschaften und für Unterauftragnehmer gefordert.
5) Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
6) Angaben zu vergleichbaren Leistungen der letzten drei Jahre
7) Angaben zu Arbeitskräften
8) Angaben zu Insolvenzverfahren
9) Angaben zu Zahlungen von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Für 5) bis 9) sind entsprechende Formblätter (B305+B400) aus den Vergabeunterlagen zu verwenden. Vorliegende Nachweise werden auch bei Bietergemeinschaften und für Unterauftragnehmer gefordert.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von mehr als 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung einen Auszug
aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§160 Abs. 3 Nr.4 GWB). Der Antrag ist auch unzulässig, soweit:
1. der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 GWB).
Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichenAuftraggeber über den
Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltendgemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).