Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrum Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-031
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/zim
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrum
Das Zentrum für Informations- und Medizintechnik (ZIM) betreibt derzeit zwei Rechenzentren
auf dem Gelände des Universitäts-Klinikums Heidelberg. Eines der beiden Rechenzentren befindet
sich im Gebäude 6672 und ist inzwischen von der RZ-Infrastruktur her als überholt einzustufen.
Das im Jahr 2011 neu errichtete zweite Rechenzentrum befindet sich im Gebäude
6671. Darüber hinaus hat das ZIM zur Überbrückung der Zeit bis zum Bezug eines neuen Rechenzentrums
zusätzliche Flächen zur Unterbringung weiterer IT-Infrastruktur angemietet.
Die Anforderung an den IT-Betrieb des Universitätsklinikums sowie deren verbundene Fakultäten
steigen stetig. Das Bestandsrechenzentrum im Gebäude 6672 kann die notwendige Anforderung
an die Verfügbarkeit des IT-Betriebes mit den vorhandenen technischen Infrastrukturen,
dazu gehören Bau, Energieversorgung, Klimatechnik und Sicherheitstechnik künftig
nicht mehr sicherstellen.
Auf Grund der Tatsache, dass die Bebauungsmöglichkeiten für ein Rechenzentrum am Campus
der Universitätsklinik Heidelberg nahezu unmöglich sind, hat sich der Vorstand sowie die
IT-Direktion entschieden, künftig Rechenzentrumsfläche bei einem externen Dienstleister anzumieten.
Dabei soll im Wesentlichen die neue aber auch teilweise bestehende IT-Infrastruktur
migriert und an einen Housinganbieter bis Ende Q 1 2023 betriebsbereit übergeben werden.
Vorgaben und Richtlinien wie die der neuen Rechenzentrumsnorm DIN EN 50600, die Anforderung
des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz),
der ISO 27001 bzw. ISO 27002 usw. (oder gleichwertig) sind einzuhalten und
bei Bedarf nachzuweisen.
Der Auftragnehmer, der das externe Dienstleistungsrechenzentrum betreibt und die Rechenzentrumsflächen
vermietet, muss die nachstehenden Zielstellungen - soweit es technisch
möglich aber auch wirtschaftlich sinnvoll ist - sicherstellen:
- Skalierbarkeit und Flexibilität
- Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Ausfallsicherheit
- Unterbrechungsfreie Betriebsführung bei Wartung, Reparatur und Erweiterung
- Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit
- Wirtschaftlichkeit und effiziente Betriebsführung
- Objekt- und Zutrittsschutz
Universitätsklinikum Heidelberg Im Neuenheimer Feld 672 69120 Heidelberg
Das Zentrum für Informations- und Medizintechnik (ZIM) betreibt derzeit zwei Rechenzentren
auf dem Gelände des Universitäts-Klinikums Heidelberg. Eines der beiden Rechenzentren befindet
sich im Gebäude 6672 und ist inzwischen von der RZ-Infrastruktur her als überholt einzustufen.
Das im Jahr 2011 neu errichtete zweite Rechenzentrum befindet sich im Gebäude
6671. Darüber hinaus hat das ZIM zur Überbrückung der Zeit bis zum Bezug eines neuen Rechenzentrums
zusätzliche Flächen zur Unterbringung weiterer IT-Infrastruktur angemietet.
Die Anforderung an den IT-Betrieb des Universitätsklinikums sowie deren verbundene Fakultäten
steigen stetig. Das Bestandsrechenzentrum im Gebäude 6672 kann die notwendige Anforderung
an die Verfügbarkeit des IT-Betriebes mit den vorhandenen technischen Infrastrukturen,
dazu gehören Bau, Energieversorgung, Klimatechnik und Sicherheitstechnik künftig
nicht mehr sicherstellen.
Auf Grund der Tatsache, dass die Bebauungsmöglichkeiten für ein Rechenzentrum am Campus
der Universitätsklinik Heidelberg nahezu unmöglich sind, hat sich der Vorstand sowie die
IT-Direktion entschieden, künftig Rechenzentrumsfläche bei einem externen Dienstleister anzumieten.
Dabei soll im Wesentlichen die neue aber auch teilweise bestehende IT-Infrastruktur
migriert und an einen Housinganbieter bis Ende Q 1 2023 betriebsbereit übergeben werden.
Vorgaben und Richtlinien wie die der neuen Rechenzentrumsnorm DIN EN 50600, die Anforderung
des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz),
der ISO 27001 bzw. ISO 27002 usw. (oder gleichwertig) sind einzuhalten und
bei Bedarf nachzuweisen.
Der Auftragnehmer, der das externe Dienstleistungsrechenzentrum betreibt und die Rechenzentrumsflächen
vermietet, muss die nachstehenden Zielstellungen - soweit es technisch
möglich aber auch wirtschaftlich sinnvoll ist - sicherstellen:
- Skalierbarkeit und Flexibilität
- Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Ausfallsicherheit
- Unterbrechungsfreie Betriebsführung bei Wartung, Reparatur und Erweiterung
- Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit
- Wirtschaftlichkeit und effiziente Betriebsführung
- Objekt- und Zutrittsschutz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://heidelberg-it.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRAYD6YD6N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de